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Kündigung wegen vermüllter Wohnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Vermieterin ist gemäß §§ 543 Abs. 2 Nr. 2569 Abs. 2 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter den Hausfrieden in massiver Weise gestört hat, indem er nicht verhindert hat, dass aus seiner Wohnung über einen längeren Zeitraum ein penetranter Geruch entweicht, dessen Ursache in dem ungepflegten Zustand der Wohnung zu sehen ist.

Hat der Mieter auch auf eine qualifizierte Abmahnung hin sein Verhalten nicht geändert, so ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Vermieterin auch bei Berücksichtigung der Interessen des Mieters am Erhalt seiner Wohnung nicht mehr zumutbar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die vernommenen Zeugen A und B haben den klägerischen Vortrag bestätigt. Der Zeuge A bestätigte, dass mehrere Mieter schriftliche Beschwerden an ihn herangetragen hätten wegen des extremen Geruchs auf dem Flur vor der Wohnung der Beklagten, welcher aus deren Wohnung herrührte.

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