Wird im Streit um die Zuweisung der Ehewohnung der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgenommen, nachdem sich die Beteiligten auf eine Überlassung der Wohnung an die Gegenseite verständigt haben, entfällt die Erfolgsaussicht regelmäßig bereits vor Eintritt der Entscheidungsreife. Das Risiko einer solchen, dem Antragsteller ungünstigen Entwicklung des Wohnungszuweisungsverfahrens verbleibt grundsätzlich bei demjenigen, der die Verfahrenskostenhilfe beantragt hat.
Wird ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung sowohl in der Hauptsache als auch im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt, stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich der Ausgang des Eilverfahrens auf die Erfolgsaussicht des inhaltsgleichen Hauptsacheantrags und die hierfür beantragte Verfahrenskostenhilfe auswirkt.
Wird die Wohnung dagegen im Rahmen der Einigung dem Antragsgegner überlassen und nimmt der Antragsteller seinen Hauptsacheantrag auf Zuweisung der Wohnung im Hinblick darauf zurück, stellt sich die Sachlage anders dar. In diesem Fall beruht die Rücknahme nicht auf einem bereits erfüllten Zuweisungsbegehren, sondern auf einer für den Antragsteller ungünstigen Entwicklung des Verfahrens, die gegen eine fortbestehende Erfolgsaussicht des Zuweisungsantrags spricht.
Empfiehlt eine im Rahmen des Eilverfahrens angehörte Stelle die Zuweisung der Wohnung an den Antragsgegner, und einigen sich die Beteiligten hierauf, verbleibt das Risiko dieser Entwicklung nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der die Zuweisung der Wohnung an sich selbst begehrt hatte. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Antragsteller für das Eilverfahren zeitnah Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und ihm damit hinreichend Gelegenheit eingeräumt war, sein Zuweisungsbegehren gerichtlich zu verfolgen.
Eine Vorverlegung des für die Erfolgsaussicht maßgeblichen Zeitpunkts auf einen Zeitpunkt vor der Einigung im Eilverfahren kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht. Eine solche Vorverlegung ist nach der Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn der Gegner dem Zuweisungsbegehren des Antragstellers bereits vollständig nachgekommen ist, nicht aber, wenn sich die Beteiligten - wie hier - zugunsten des Antragsgegners auf die Überlassung der Wohnung einigen (vgl. BGH, 18.11.2009 - Az: XII ZB 152/09).
Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB
Leben Ehegatten getrennt oder besteht innerhalb der ehelichen Gemeinschaft eine unzumutbare Härte, kann nach § 1361b BGB die Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten verlangt werden. Die Vorschrift dient dem Schutz des jeweils betroffenen Ehegatten und - sofern gemeinsame Kinder betroffen sind - auch deren Wohl. Eine solche Zuweisung kann sowohl im Wege eines Hauptsacheverfahrens als auch, bei besonderer Eilbedürftigkeit, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG erfolgen.Wird ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung sowohl in der Hauptsache als auch im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt, stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich der Ausgang des Eilverfahrens auf die Erfolgsaussicht des inhaltsgleichen Hauptsacheantrags und die hierfür beantragte Verfahrenskostenhilfe auswirkt.
Bedeutung einer Einigung über die Wohnungsnutzung im Eilverfahren für das Hauptsacheverfahren
Kommt es im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu einer Einigung der Beteiligten über die Nutzung der Ehewohnung, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des parallel geführten Hauptsacheantrags entscheidend, zu wessen Gunsten diese Einigung ausfällt. Wird dem Antragsteller die Wohnung im Wege der Einigung überlassen, entfällt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptsacheantrag, ohne dass hierdurch die zuvor bestehende Erfolgsaussicht nachträglich in Frage gestellt wird.Wird die Wohnung dagegen im Rahmen der Einigung dem Antragsgegner überlassen und nimmt der Antragsteller seinen Hauptsacheantrag auf Zuweisung der Wohnung im Hinblick darauf zurück, stellt sich die Sachlage anders dar. In diesem Fall beruht die Rücknahme nicht auf einem bereits erfüllten Zuweisungsbegehren, sondern auf einer für den Antragsteller ungünstigen Entwicklung des Verfahrens, die gegen eine fortbestehende Erfolgsaussicht des Zuweisungsantrags spricht.
Empfiehlt eine im Rahmen des Eilverfahrens angehörte Stelle die Zuweisung der Wohnung an den Antragsgegner, und einigen sich die Beteiligten hierauf, verbleibt das Risiko dieser Entwicklung nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der die Zuweisung der Wohnung an sich selbst begehrt hatte. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Antragsteller für das Eilverfahren zeitnah Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und ihm damit hinreichend Gelegenheit eingeräumt war, sein Zuweisungsbegehren gerichtlich zu verfolgen.
Eine Vorverlegung des für die Erfolgsaussicht maßgeblichen Zeitpunkts auf einen Zeitpunkt vor der Einigung im Eilverfahren kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht. Eine solche Vorverlegung ist nach der Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn der Gegner dem Zuweisungsbegehren des Antragstellers bereits vollständig nachgekommen ist, nicht aber, wenn sich die Beteiligten - wie hier - zugunsten des Antragsgegners auf die Überlassung der Wohnung einigen (vgl. BGH, 18.11.2009 - Az: XII ZB 152/09).
Welche Rechtsfolge ergibt sich für die Verfahrenskostenhilfe im Zuweisungsverfahren?
Nimmt der Antragsteller seinen auf § 1361b BGB gestützten Hauptsacheantrag zur Zuweisung der Ehewohnung zurück, nachdem sich die Beteiligten im Eilverfahren zu seinen Lasten geeinigt haben, fehlt es für den zurückgenommenen Hauptsacheantrag regelmäßig an der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für das Zuweisungsverfahren ist in einem solchen Fall gerechtfertigt, da die Erfolgsaussicht bereits vor der abschließenden Entscheidung über den Zuweisungsantrag entfallen ist.
OLG München, 01.04.2026 - Az: 2 WF 324/26 e
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