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Voraussetzungen der Verwirkung von Kindesunterhalt

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die bloße verspätete Geltendmachung eines titulierten Kindesunterhaltsanspruchs führt ohne hinzutretendes Umstandsmoment nicht zur Verwirkung.

Eine Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs setzt den Vortrag einer wesentlichen, seit Vergleichsschluss eingetretenen Veränderung der Verhältnisse voraus. Bereits im Ausgangsverfahren bekannte und vorgetragene Umstände genügen hierfür nicht.

Grundsätze der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Die Verwirkung eines Anspruchs setzt neben dem bloßen Zeitablauf (Zeitmoment) stets ein zusätzliches Umstandsmoment voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten beim Verpflichteten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet hat, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Dabei genügt es nicht, dass der Unterhaltsberechtigte den Anspruch zeitweise nicht geltend macht oder eine bereits begonnene Geltendmachung nicht fortsetzt. Ein reines Unterlassen kann grundsätzlich kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners begründen; erforderlich ist vielmehr ein Verhalten, das erkennen lässt, dass der Berechtigte seinen Rechtsstandpunkt tatsächlich aufgegeben hat (vgl. BGH, 31.01.2018 - Az: XII ZB 133/17; OLG Bremen, 14.12.2023 - Az: 5 UF 36/23).

Im der Entscheidung zugrundeliegenden Entscheidung hatte der Unterhaltsverpflichtete geltend gemacht, die verspätete Anpassung der Unterhaltszahlungen an gestiegene Sätze der Düsseldorfer Tabelle sowie die zunächst unterbliebene Vollstreckung offener Beträge begründeten eine Verwirkung. Dieser Argumentation wurde nicht gefolgt: Allein die verzögerte Geltendmachung nicht bezahlter, höherer Unterhaltsbeträge reicht nicht aus, um ein schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten zu begründen. Auch der Umstand, dass der Berechtigte anwaltlich vertreten war und dennoch längere Zeit keine Anpassung verlangte, genügt hierfür allein nicht.

Welche Voraussetzungen gelten für die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs?

Nach §§ 238 f. FamFG trägt derjenige, der die Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltstitels oder eines gerichtlich protokollierten Vergleichs begehrt, die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der für die ursprüngliche Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Umstände. Diese Bindung folgt aus der materiellen Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung beziehungsweise aus der Bindungswirkung des geschlossenen Vergleichs. Die Zulässigkeit des Abänderungsantrags setzt den Vortrag von Tatsachen voraus, die nach den Grundsätzen über die Störung beziehungsweise den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zu beurteilen sind. Erforderlich ist die Darlegung sowohl der dem ursprünglichen Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse als auch der neuen, eine Abänderung rechtfertigenden Umstände (st. Rspr., vgl. OLG Hamburg, 03.04.2001 - Az: 7 UF 75/00; OLG Köln, 08.03.2005 - Az: 4 WF 31/05).

Für eine mögliche Ersatzhaftung des betreuenden Elternteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt es maßgeblich auf ein deutliches, mindestens dreifach höheres Einkommen dieses Elternteils im Vergleich zum barunterhaltspflichtigen Elternteil an. Wurde ein entsprechender Einkommensunterschied bereits im vorausgegangenen, dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden Verfahren vorgetragen, kann dieser Vortrag nicht erneut als wesentliche Veränderung der Verhältnisse herangezogen werden - unabhängig davon, ob die damaligen Behauptungen bestritten wurden oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich weiter verändert haben. Entscheidend ist, dass eine solche Veränderung nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses keinen Einfluss mehr auf die damals geltend gemachte Rechtsfolge gehabt hätte. Lässt sich der Verpflichtete in Kenntnis dieser Umstände auf einen Vergleich ein, muss er sich hieran bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen festhalten lassen.

Wann besteht ein Auskunftsanspruch gegen den betreuenden Elternteil?

Eltern sind im Rahmen des Unterhaltsrechtsverhältnisses grundsätzlich auch untereinander zur Auskunft über Einkommen und Vermögen verpflichtet, sofern die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Da Eltern untereinander nicht verwandt sind, folgt dieser Anspruch nicht aus § 1605 BGB, sondern aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als Ausfluss der besonderen Rechtsbeziehung gleichrangig unterhaltsverpflichteter Elternteile.

Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist stets dessen Relevanz für die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Dies kommt insbesondere im Rahmen der Ersatzhaftung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in Betracht, wenn der betreuende Elternteil über etwa das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt; in einem solchen Fall kann es der Billigkeit entsprechen, den betreuenden Elternteil auch mit dem Barunterhalt in voller Höhe zu belasten (vgl. BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12). Fehlt es hingegen an der Relevanz der begehrten Auskunft für die Unterhaltshöhe - beispielsweise weil eine Abänderung der bestehenden Unterhaltsvereinbarung mangels wesentlicher Veränderung der Verhältnisse ohnehin nicht in Betracht kommt -, besteht kein Auskunftsanspruch. Die Bindung an eine bestehende Unterhaltsvereinbarung kann demnach dazu führen, dass die Auskunft über das Einkommen des betreuenden Elternteils für die Höhe des Kindesunterhalts nicht mehr entscheidungserheblich ist (vgl. OLG München, 25.01.2023 - Az: 2 UF 813/22).

Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel

Liegen die Voraussetzungen weder für eine Verwirkung des titulierten Unterhaltsanspruchs noch für eine Abänderung des zugrunde liegenden Vergleichs vor, bleibt die Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Titel gemäß § 767 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG zulässig. Ein auf ein behauptetes Einkommensgefälle gestützter Vortrag, wonach dem Grunde nach kein Kindesunterhalt mehr geschuldet sei, ist als solcher nicht geeignet, eine Verwirkung des bereits titulierten Anspruchs zu begründen.


OLG München, 13.02.2026 - Az: 2 UF 1218/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Leipholz , Euskirchen