Ein vom Kaskoversicherer vermitteltes Restwertangebot ist für den Versicherungsnehmer nicht bindend, wenn die zugrundeliegende Fahrzeugbeschreibung unvollständig ist und dadurch das Risiko einer Sachmängelhaftung gegenüber dem Aufkäufer droht oder keine Angaben zur kostenlosen Abholung des Fahrzeugs vorliegen. Bei kaskoversicherten Leasingfahrzeugen ist für die Zumutbarkeit grundsätzlich auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer abzustellen.
Grundsätzlich muss sich der Versicherungsnehmer dasjenige Restwertangebot als Abzugsposten anrechnen lassen, das der Versicherer unterbreitet oder vermittelt, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht an den benannten Interessenten veräußert wird. Das Restwertangebot des Versicherers ist insoweit für den Versicherungsnehmer bindend (vgl. LG Düsseldorf, 20.03.2008 - Az: 19 S 32/07).
Die Bindungswirkung eines Restwertangebots steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Der Versicherungsnehmer muss den Weisungen des Versicherers nur insoweit Folge leisten, als ihm dies in zumutbarer Weise möglich ist; Restwertangebote müssen nicht uneingeschränkt gegen sich gelten gelassen werden (vgl. BGH, 30.04.1991 - Az: IV ZR 243/90).
Wann ist ein Restwertangebot dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar?
Bei einem Totalschaden des versicherten Fahrzeugs berechnet sich die Ersatzleistung in der Kaskoversicherung regelmäßig aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Der Restwert entspricht dabei dem im beschädigten oder zerstörten Zustand erzielbaren Verkaufspreis. In der Praxis holt der Versicherer hierzu häufig ein Restwertangebot über eine Restwertbörse ein und übermittelt dieses dem Versicherungsnehmer.Grundsätzlich muss sich der Versicherungsnehmer dasjenige Restwertangebot als Abzugsposten anrechnen lassen, das der Versicherer unterbreitet oder vermittelt, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht an den benannten Interessenten veräußert wird. Das Restwertangebot des Versicherers ist insoweit für den Versicherungsnehmer bindend (vgl. LG Düsseldorf, 20.03.2008 - Az: 19 S 32/07).
Die Bindungswirkung eines Restwertangebots steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Der Versicherungsnehmer muss den Weisungen des Versicherers nur insoweit Folge leisten, als ihm dies in zumutbarer Weise möglich ist; Restwertangebote müssen nicht uneingeschränkt gegen sich gelten gelassen werden (vgl. BGH, 30.04.1991 - Az: IV ZR 243/90).
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OLG München, 19.03.2026 - Az: 14 U 2762/25 e
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