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Kindesunterhalt trotz erweitertem Umgang: Wann bleibt es beim Mindestunterhalt?

Familienrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Bei einem Betreuungsanteil des umgangsberechtigten Elternteils von bis zu 45 % verbleibt es beim Übergewicht der Betreuung im Haushalt des anderen Elternteils, sodass keine anteilige Haftung nach Einkommen, sondern die alleinige Barunterhaltspflicht besteht. Der Mindestunterhalt kann jedoch wegen der teilweisen Bedarfsdeckung im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils pauschal um bis zu 15 % gekürzt werden, ohne dass dies eine Frage der Leistungsfähigkeit ist.

Wann liegt ein unterhaltsrechtlich relevantes Wechselmodell vor?

Ein paritätisches Wechselmodell im Sinne des Unterhaltsrechts setzt voraus, dass beide Elternteile das Kind zu etwa gleichen Teilen betreuen, sodass keiner der Elternteile eindeutig den Schwerpunkt der Betreuung trägt. Liegt dagegen bei einem Elternteil ein eindeutig feststellbares, nicht notwendigerweise großes Übergewicht der tatsächlichen Betreuung vor, verbleibt es bei der Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach der andere, betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht bereits durch Pflege und Erziehung erfüllt und der barunterhaltspflichtige Elternteil den vollen Barunterhalt schuldet. Für die Beurteilung des Betreuungsschwerpunkts kommt dem zeitlichen Umfang der Betreuung erhebliche Bedeutung zu; daneben kann berücksichtigt werden, welcher Elternteil die Hauptverantwortung für Organisation und Gestaltung des Alltags trägt (vgl. BGH, 15.04.2026 - Az: XII ZB 415/25; BGH, 12.03.2014 - Az: XII ZB 234/13; BGH, 05.11.2014 - Az: XII ZB 599/13; OLG Brandenburg, 14.04.2022 - Az: 9 UF 155/21; OLG Dresden, 30.09.2021 - Az: 20 UF 421/21; Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Auflage 2026, § 2 Rn. 448).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbleibt es bei einem zeitlichen Betreuungsanteil des umgangsberechtigten Elternteils von bis zu 45 % grundsätzlich bei einem Übergewicht der Betreuung im Haushalt des anderen Elternteils (vgl. BGH, 15.04.2026 - Az: XII ZB 415/25; BGH, 05.11.2014 - Az: XII ZB 599/13; OLG Braunschweig, 27.11.2025 - Az: 1 UF 46/25). Maßgeblich für die Bemessung des zeitlichen Betreuungsumfangs ist im Ausgangspunkt die Zahl der bei einem Elternteil verbrachten Nächte, da dies ein eindeutiges Kriterium darstellt, das regelmäßig zu einer sachgerechten Bemessung führt, ohne dass nach einzelnen Betreuungsstunden oder deren Intensität differenziert werden muss (vgl. OLG Braunschweig, 27.11.2025 - Az: 1 UF 46/25; OLG Dresden, 30.09.2021 - Az: 20 UF 421/21). Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn er im Einzelfall - etwa bei Schichtdienst - zu keiner angemessenen Abgrenzung führt.

Bei der Gewichtung der Betreuungsanteile sind weder Nächte noch die in Schule, Kindergarten oder sonstiger Betreuungseinrichtung sowie in den Ferien verbrachte Zeit außer Acht zu lassen. Mit zunehmendem Alter des Kindes gewinnt neben der unmittelbaren persönlichen Betreuung auch die Organisation, Strukturierung und Beaufsichtigung des Alltags - einschließlich Schule, Mittagsbetreuung, Freizeitaktivitäten und Arztbesuchen - an Bedeutung, während die nächtliche Betreuung insbesondere bei jüngeren Kindern erheblich ins Gewicht fällt (vgl. BGH, 12.03.2014 - Az: XII ZB 234/13; Dose/Klinkhammer a. a. O. Rn. 448; AG Garmisch-Partenkirchen, 19.11.2007 - Az: 1 F 247/07). Es mindert den Betreuungsanteil eines Elternteils nicht, wenn dieser sich bei der Betreuung von Dritten unterstützen lässt oder institutionelle Betreuungsangebote in Anspruch nimmt, da die vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Betreuungszeiten festlegen, wer im jeweiligen Zeitraum - auch im Krankheits- oder sonstigen Verhinderungsfall - organisatorisch zuständig ist (vgl. OLG Stuttgart, 16.02.2022 - Az: 16 UF 113/21; BeckOGK/Amend-Traut, BGB § 1629 Rn. 81; Dose/Klinkhammer a. a. O. Rn. 448; AG Garmisch-Partenkirchen, 19.11.2007 - Az: 1 F 247/07).

Vorliegend war der Beurteilung die zwischen den Eltern vereinbarte bzw. gerichtlich angeordnete und unstreitig praktizierte Umgangsregelung zugrunde zu legen, die keine paritätische Betreuung vorsah. Eine gelegentliche, etwa krankheits- oder verhinderungsbedingte Abweichung von den festgelegten Betreuungszeiten ändert hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass ein Elternteil eine paritätische Betreuung für richtig hält und anstrebt; die Frage, ob ein paritätisches Betreuungsmodell eingeführt werden sollte, ist nicht Gegenstand des Unterhaltsverfahrens (vgl. OLG Bamberg, 01.07.2024 - Az: 7 UF 2/24). Im zu entscheidenden Fall ergab die Berechnung nach Übernachtungen wie auch nach Stunden einen Betreuungsanteil des umgangsberechtigten Elternteils von rund 43 bis 44,6 %, sodass die 45-Prozent-Grenze nicht überschritten wurde und der Betreuungsschwerpunkt im Haushalt des anderen Elternteils verblieb.


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OLG München, 28.07.2026 - Az: 2 UF 1410/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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