Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.661 Anfragen

Kein Ende der Kindesunterhaltspflicht durch Berufsfachschulbesuch

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Besuch einer Berufsfachschule ohne Ausbildungsvertrag und ohne Ausbildungsvergütung gehört zur allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Volljährige Kinder in einer solchen Ausbildung bleiben daher privilegiert, sodass sich der Unterhaltspflichtige nicht auf den angemessenen, sondern weiterhin nur auf den notwendigen Selbstbehalt berufen kann.

Wann ist die Abänderung von Unterhaltstiteln möglich?

Im Rahmen einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO trägt derjenige, der eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts begehrt, die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der für die ursprüngliche Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Umstände. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für Tatsachen, die im vorausgegangenen Verfahren noch von der Gegenseite zu beweisen waren, sofern es sich weiterhin um denselben anspruchsbegründenden Lebenssachverhalt handelt (vgl. Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 6 Rdnr. 726 m.w.N.). Der Abänderungskläger muss demnach konkret darlegen, welche Umstände zum Zeitpunkt der Titelerrichtung maßgeblich waren und welche relevanten Veränderungen sich seither ergeben haben. Ein bloßer Verweis auf den Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten genügt dieser Darlegungslast nicht ohne Weiteres, wenn die rechtliche Einordnung der fortbestehenden Schul- oder Ausbildungssituation unverändert bleibt.

Wann gehört eine Ausbildung noch zur „allgemeinen Schulausbildung"?

Entscheidend ist die Einordnung des Besuchs einer Berufsfachschule unter den Begriff der allgemeinen Schulausbildung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift privilegiert unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, hinsichtlich der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ihrer Eltern. Maßgeblich ist hierbei eine einheitliche Auslegung des Begriffs der allgemeinen Schulausbildung sowohl im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB als auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (vgl. BGH, 10.05.2001 - Az: XII ZR 108/99; Palandt-Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1603 Rdnr. 56; vgl. auch SG Dresden, 09.02.2001 - Az: S 17 AL 1039/99).

Eine Berufsfachschulausbildung ohne Ausbildungsvertrag und ohne Ausbildungsvergütung erfüllt diese Voraussetzungen, da sie der Vermittlung allgemeiner und fachlicher Lerninhalte dient und den Schüler befähigen soll, einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Teil der Berufsausbildung zu erlangen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 1999, § 2 Rdnr. 5 m.w.N.). Berufsfachschulen, deren Besuch auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsstätten angerechnet wird, dauern mindestens ein Jahr; die Anrechnung erfolgt auf Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 BBiG. Entscheidend für die Abgrenzung ist zudem, dass es sich nicht um eine Berufsschule handelt, sodass der Schulbesuch gemäß § 2 BAföG förderfähig ist.

Welche Folgen hat die Einordnung der Berufsfachschule für die Unterhaltspflicht?

Aus der Einordnung als allgemeine Schulausbildung folgt, dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 2 BGB nicht entfällt. Der Unterhaltspflichtige kann sich gegenüber dem Berechtigten in diesem Fall nicht auf den angemessenen, sondern lediglich auf den notwendigen Selbstbehalt berufen.

Vorliegend betraf dies einen volljährig gewordenen Unterhaltsberechtigten, der seit Erlass des abzuändernden Urteils eine Berufsfachschule in Vollzeitausbildung besuchte; eine wesentliche Veränderung der für die ursprüngliche Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Umstände ließ sich hieraus nicht herleiten.

Welche Anforderungen bestehen an die Darlegung der Leistungsunfähigkeit?

Auch hinsichtlich einer vorgetragenen Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestehen erhöhte Darlegungsanforderungen. Es ist konkret vorzutragen, aufgrund welcher Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzung der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage sein soll, den tenorierten Unterhalt zu erwirtschaften. Die vorgelegten Unterlagen müssen darüber hinaus den Anforderungen genügen, die die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 BGB einem Unterhaltspflichtigen auferlegt (vgl. OLG Dresden, 30.04.2002 - Az: 10 UF 67/02; OLG Dresden, 07.05.2002 - Az: 10 UF 197/02; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 686).


OLG Dresden, 03.03.2003 - Az: 10 WF 122/03

ECLI:DE:OLGDRES:2003:0303.10WF122.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant