Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungDer Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Kindern, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Eltern und Müttern nicht ehelicher Kinder des Betreuten ist vom OLG Düsseldorf in der
Düsseldorfer Tabelle niedergelegt. Diese wird auch in den übrigen OLG-Bezirken, wenn auch mit geringen Unterschieden, angewandt.
Was bedeutet Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt markiert die Grenze, bis zu der einer unterhaltspflichtigen Person das eigene Einkommen zum Lebensunterhalt verbleiben muss. Der Selbstbehalt schützt damit das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen und dient der Wahrung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen der Unterhaltsgläubiger und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.
Dies ist besonders relevant in Fällen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle Ansprüche vollständig zu erfüllen. Dann bestimmt der Selbstbehalt, inwieweit überhaupt noch Unterhalt geleistet werden kann – und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Mangelfallberechnung anzustellen ist.
Wie hoch ist der Selbstbehalt genau?
In welcher Höhe ein
Unterhaltspflichtiger sein Vermögen für Unterhaltszwecke einsetzen muss, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Überwiegend geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass ihm wenigstens das Vermögen verbleiben muss, das auch ein Sozialhilfeempfänger behalten dürfte.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt laut Düsseldorfer Tabelle 2025 bei
- nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 €
- erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 €.
Hierin sind bis 520 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der Selbstbehalt ist also kein feststehender Betrag für alle Fälle, sondern variiert je nach Art der Unterhaltspflicht sowie den individuellen Umständen. Er wird zudem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte differenziert dargestellt. Maßgeblich ist vor allem die Trennung zwischen dem sogenannten notwendigen Selbstbehalt und dem angemessenen Selbstbehalt.
Der notwendige Selbstbehalt kommt bei Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern oder privilegierten volljährigen Kindern (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils lebend, in allgemeiner Schulausbildung) zur Anwendung. Er bezweckt die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen.
Der angemessene Selbstbehalt hingegen gilt bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, volljährigen Kindern außerhalb des privilegierten Status sowie gegenüber Eltern. Er berücksichtigt neben der bloßen Existenzsicherung auch Aspekte wie den bisherigen Lebensstandard und die Verpflichtung zu einer angemessenen Eigenvorsorge.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern liegt derzeit bei 1.750 €, gegenüber Eltern sogar bei 2.000 €. Diese Beträge beinhalten bereits einen Mietkostenanteil; bei nachgewiesen höheren Wohnkosten kann im Einzelfall ein abweichender Betrag berücksichtigt werden.
Es handelt sich hierbei um Richtwerte. Die Gerichte sind nicht zwingend an die Leitlinien gebunden, orientieren sich aber in der Praxis regelmäßig daran.
Einfluss der Erwerbstätigkeit auf den Selbstbehalt
Ob der Pflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht, beeinflusst die Höhe des Selbstbehalts. Erwerbstätige haben höhere berufsbedingte Aufwendungen und dürfen daher mehr für sich behalten. Diese Differenz spiegelt sich in der Abstufung zwischen dem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige wider.
Diese Unterscheidung hat in der Praxis erhebliche Bedeutung, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob einem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zugerechnet wird. Ist er etwa aus eigenem Verschulden arbeitslos, kann das Gericht unter Umständen trotzdem vom Selbstbehalt eines Erwerbstätigen ausgehen, wenn eine Erwerbsobliegenheit besteht.
Besonderheiten bei mehreren Unterhaltsverpflichtungen
Bestehen mehrere gleichrangige Unterhaltspflichten, etwa gegenüber zwei minderjährigen Kindern, wird das verfügbare Einkommen des Pflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts anteilig auf die Berechtigten verteilt. Reicht das Einkommen nicht aus, um alle Ansprüche in voller Höhe zu decken, kommt es zu einer sogenannten Mangelfallberechnung.
In einem solchen Fall bleibt der Selbstbehalt grundsätzlich unangetastet, da er das Minimum zum Leben sichern soll. Eine Unterschreitung kommt nur ausnahmsweise in Betracht – etwa, wenn der Unterhaltspflichtige in einem Mangelfall tatsächlich weniger als den Selbstbehalt verbraucht, weil etwa die Wohnkosten besonders niedrig sind oder kein erhöhter Bedarf besteht. Solche Konstellationen sind jedoch selten und bedürfen einer Einzelfallprüfung.
Reduzierung oder Erhöhung des Selbstbehalts
Obwohl die Leitlinien feste Beträge nennen, ist eine Abweichung im Einzelfall möglich. Das Gericht kann den Selbstbehalt herabsetzen, wenn besonders günstige Lebensverhältnisse vorliegen. Ebenso ist eine Erhöhung denkbar – etwa wenn krankheitsbedingte Aufwendungen oder erhöhte Wohnkosten nachgewiesen werden.
Auch bei eheähnlichen Gemeinschaften kann sich eine Veränderung ergeben. Lebt der Pflichtige mit einem neuen Partner zusammen, können die Wohnkosten anteilig geringer ausfallen, was sich auf die Angemessenheit des Selbstbehalts auswirken kann. Allerdings wird nicht automatisch von einer Reduzierung ausgegangen; eine genaue Prüfung der finanziellen Entlastung ist notwendig.
Selbstbehalt und Bedarf des Unterhaltsberechtigten
Der Selbstbehalt beschränkt nicht den Bedarf des Unterhaltsberechtigten, sondern die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Der Bedarf – z. B. bei einem minderjährigen Kind – ist durch die Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung kann aber aufgrund des Selbstbehalts eingeschränkt sein, wenn der Pflichtige wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den vollen Bedarf zu decken.
Diese Konstellation führt häufig zu Konflikten, insbesondere wenn Elternteile mit geringem Einkommen gegenüber Kindern oder Ex-Partnern zu Zahlungen herangezogen werden sollen. Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass das eigene Existenzminimum nicht zur Deckung fremder Unterhaltsansprüche geopfert werden muss.
Ausbildungsunterhalt und Selbstbehalt
Beim Ausbildungsunterhalt volljähriger Kinder – etwa während eines Studiums oder einer Berufsausbildung – wird regelmäßig der angemessene Selbstbehalt angesetzt. Eltern können sich nicht mit Verweis auf den notwendigen Selbstbehalt entziehen, sofern das eigene Einkommen den angemessenen Selbstbehalt übersteigt.
Zugleich ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit darauf zu achten, ob der Unterhaltspflichtige gegenüber weiteren Personen unterhaltspflichtig ist. In derartigen Fällen erfolgt eine Verteilung nach Billigkeitsgrundsätzen, wobei minderjährige und privilegierte Kinder grundsätzlich Vorrang genießen.
Unterhaltspflicht gegenüber Eltern: Besonderheiten beim Selbstbehalt
Im Rahmen des sogenannten
Elternunterhalts – also der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber pflegebedürftigen Eltern – wird der höchste Selbstbehalt angesetzt. Dieser beträgt aktuell 2.000 € pro Monat und berücksichtigt, dass eigene familiäre Verpflichtungen, etwa gegenüber Ehepartnern oder eigenen Kindern, zu schützen sind.
Zudem wird bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eine großzügigere Berechnungsmethodik angewendet. So sind nicht nur tatsächliche Ausgaben, sondern auch angemessene Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von bis zu 5 % des Bruttoeinkommens abzugsfähig. Auch berufsbedingte Kosten und Kreditverpflichtungen können unter Umständen berücksichtigt werden.
Mindestunterhalt trotz Selbstbehalt?
Der Mindestunterhalt stellt die unterste Grenze des Kindesunterhalts dar. Reicht das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht zur Zahlung des Mindestunterhalts, besteht im Grundsatz keine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung. Jedoch prüft die Rechtsprechung in solchen Fällen, ob dem Pflichtigen eine Einkommenssteigerung möglich oder zumutbar wäre – etwa durch Arbeitsaufnahme, Ausweitung der Arbeitszeit oder Aufnahme einer Nebentätigkeit.
Diese Obliegenheiten sind besonders bei minderjährigen Kindern streng. Wird die Leistungsunfähigkeit bewusst herbeigeführt oder nicht behoben, kann ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden, sodass der Selbstbehalt nicht greift. Unterhaltspflichtige können sich in solchen Fällen nicht auf den Schutz des Selbstbehalt