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Abänderung eines rechtskräftig festgesetzten nachehelichen Unterhaltsanspruchs setzt das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der für die Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Verhältnisse voraus.
Einwendungen, die bereits im Ausgangsverfahren vorgebracht und beschieden worden sind, können im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens grundsätzlich nicht erneut geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Grundlagen eingetreten ist. Der Vortrag zur fehlenden Erwerbsunfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person bleibt daher unbeachtlich, wenn bereits im Ersturteil nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit entschieden worden war und keine neuen Tatsachen substantiiert dargelegt werden.
Eine Abänderungsklage ist auch unzulässig, soweit eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs oder eine Anpassung nach den ehelichen Lebensverhältnissen bereits im Ausgangsverfahren hätte geltend gemacht werden können. Die Entscheidung über eine Befristung kann nicht nachgeholt werden, wenn die maßgeblichen Umstände bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bekannt oder zuverlässig vorhersehbar waren. Eine nachträgliche Geltendmachung der Befristung des Aufstockungsunterhalts nach
§ 1573 Abs. 2 BGB scheidet daher aus, wenn bereits die damalige Rechtslage und Rechtsprechung eine solche Möglichkeit eröffneten (vgl. BGH, 09.06.2004 - Az: XII ZR 308/01; BGH, 12.04.2006 - Az: XII ZR 240/03).
Soweit sich die Abänderung auf eine Veränderung der Einkommensverhältnisse des
Unterhaltspflichtigen stützt, ist maßgeblich, ob diese Veränderungen erheblich und dauerhaft sind. Eine vorübergehende oder lediglich geringfügige Einkommensminderung rechtfertigt keine Anpassung. Für den Zeitraum bis zum Eintritt des Unterhaltspflichtigen in den Ruhestand ist eine solche wesentliche Veränderung nicht gegeben, wenn die behaupteten Einkommenseinbußen nicht nachvollziehbar belegt werden.
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