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Über Studiengang ist Auskunft zu erteilen!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Unterhaltspflichtige hat einen Anspruch auf Auskunft über die Ordnungsmäßigkeit des Studienganges, wenn ein Ausbildungsunterhalt erhaltender Student nach drei Semestern Jura zu Sozialpädagogik wechselt.

Wenn der Student Auskünfte über den Ausbildungsverlauf verweigert, so kann er seinen Unterhaltsanspruch verlieren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte räumt in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass ein volljähriges Kind nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dazu verpflichtet ist, dem Unterhaltspflichtigen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Ausbildungs- bzw. Studienverlaufes Zeugnisse, Bescheinigungen usw. vorzulegen, sofern dies verlangt wird.

Nichts anderes aber hat der Kläger vorprozessual mit Schreiben vom 28.08.2003, 18.09.2003, 04.11.2003, 20.11.2003 und 15.01.2004 verlangt. Trotz des auch nach Ansicht der Beklagten berechtigten und mehrfach wiederholten Begehrens des Klägers hat die Beklagte vorprozessual nur unzulänglich reagiert.

Erst im Prozess nach insgesamt 8 Monaten hat sie ihren Studienverlauf näher dargelegt und entsprechende Leistungsnachweise vorgelegt.

Infolge ihrer vorprozessualen Verweigerungshaltung hat der Kläger berechtigt Abänderungsklage erhoben. Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes brauchte er sich entgegen der Auffassung der Beklagten ebensowenig verweisen zu lassen wie auf eine Klage auf Vorlage der Belege.

Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Beklagte bereits mit Schreiben vom 04.11. und 20.11.2003 darauf hingewiesen hat, dass er, für den Fall, dass sie die verlangten Belege nicht vorlege, davon ausgehen müsse, dass sie ihr Studium nicht zielstrebig betreibe und daher Abänderungsklage mit dem Ziel des Wegfalls seiner Unterhaltsverpflichtung erheben werde.

Die Beklagte hat damit durch ihre ungenügende Auskunft Veranlassung zu der Klage gegeben, so dass es – gerade auch mit Rücksicht auf den Rechtsgedanken des § 93 d ZPO – billigem Ermessen entspricht, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


OLG Hamm, 12.07.2004 - Az: 1 WF 178/04

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0712.1WF178.04.00

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