Schaffen Sie Klarheit über den Unterhalt mit einer ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineIn einem
Unterhaltsabänderungsverfahren des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters gegen die Tochter ist die Mutter berechtigt die Tochter allein zu vertreten. Der Vater ist aufgrund der Einleitung des Unterhaltsabänderungsverfahrens trotz gemeinsamer
elterlicher Sorge gemäß §§
1629 Abs. 2 Satz 1,
1824 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung seiner Tochter ausgeschlossen. Die elterliche Sorge wächst insoweit bei der Mutter an. Einer Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft bedarf es nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die gemeinsame Tochter liegen nicht vor. Die Mutter ist im rechtshängigen Unterhaltsverfahren für ihre Tochter allein vertretungsberechtigt.
Zwar steht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht gemäß
§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu. Der Vater ist jedoch aufgrund der Einleitung des Unterhaltsabänderungsverfahrens gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB gegenüber seiner Tochter in diesem Verfahren nicht mehr vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis steht allein der Mutter zu. Gemäß § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB können der Vater und die Mutter das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 BGB ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Gemäß § 1824 Abs. 2 bleibt § 181 BGB unberührt. Nach § 181 BGB kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen. Zwar findet § 181 BGB auf Prozesshandlungen grundsätzlich keine direkte Anwendung. Es gilt insoweit aber der allgemein anerkannte Rechtsgedanke, dass in einem Prozess niemand auf beiden Seiten Partei sein kann.
Dies wäre vorliegend der Fall, da der nach dem Titel zur Unterhaltszahlung verpflichtete Vater seine Tochter, vertreten durch sich selbst und ihre Mutter, auf Herabsetzung des Titels in Anspruch nimmt. Seine Klagerhebung führt zu einem Ausschluss seiner Vertretungsmacht für seine Tochter.
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