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Anspruch des Ergänzungspflegers auf Aufwendungsersatz und Kostenübernahme durch die Erziehungsberechtigten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Anspruch eines berufsmäßig tätigen Ergänzungspflegers auf Aufwendungsersatz ist als eigenständiger Anspruch ausgestaltet. Er fällt nicht unter die in § 1 Abs. 1 FamGKG i.V.m. Teil II der Anlage zu § 3 Abs. 2 FamGKG abschließend aufgeführten gerichtlichen Auslagen, sondern ist gemäß §§ 168d292 FamFG festzusetzen. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Mündel, kann aber in Fällen der Mittellosigkeit auch subsidiär gegen die Staatskasse geltend gemacht werden (§ 1879 BGB).

Eine Kostenübernahmeerklärung im Sinne von § 24 Nr. 2 FamGKG liegt bereits dann vor, wenn in einer notariellen Urkunde die Übernahme der Kosten der Beurkundung und des Vollzugs erklärt wird und für die Durchführung des Geschäfts die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich war. Wird die Kostenübernahmeerklärung dem Gericht durch den Notar oder die Beteiligten mitgeteilt, wirkt sie nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis. Die Erziehungsberechtigten werden damit (alleinige) Schuldner der Ansprüche des Ergänzungspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz.

Die Festsetzung der Vergütung kann daher unmittelbar gegen die Erziehungsberechtigten erfolgen, wenn diese in notariellen Urkunden die Kostenübernahme für die Ergänzungspflegschaft und die familiengerichtliche Genehmigung erklärt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch des Ergänzungspflegers als eigenständiger Anspruch oder als Teil der Verfahrenskosten qualifiziert wird.

Nach §§ 1813 Abs. 11808 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 VBVG kann der berufsmäßige Ergänzungspfleger Vergütung und Aufwendungsersatz grundsätzlich nur vom Mündel verlangen. Erklären jedoch die Erziehungsberechtigten ausdrücklich die Kostenübernahme, so sind sie gemäß § 24 Nr. 2 FamGKG in Verbindung mit §§ 168d, 292 FamFG in Anspruch zu nehmen.

Die Tätigkeit eines anwaltlich bestellten Ergänzungspflegers umfasst anwaltsspezifische Aufgaben, wenn eine umfassende rechtliche Prüfung der abzuschließenden Verträge erforderlich ist. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht zwischen Abrechnung nach Stundenvergütung gemäß VBVG oder Abrechnung nach anwaltlichem Gebührenrecht. Wird Letzteres gewählt, ist die Abrechnung nach einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zulässig (vgl. BGH, 16.12.2020 - Az: XII ZB 410/20).

Die Höhe des Gegenstandswerts bestimmt sich nach §§ 2, 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 46 GNotKG nach dem Wert der übertragenen Immobilien, ohne Abzug von Belastungen wie Nießbrauchsrechten (§ 38 GNotKG). Eine Absenkung des Gegenstandswerts nach § 49 RVG wegen Mittellosigkeit scheidet aus, wenn der Mündel aufgrund des übertragenen Vermögens nicht als mittellos im Sinne von § 90 SGB XII anzusehen ist.

Die Festsetzung der Vergütung gegen die Erziehungsberechtigten hat sich schließlich an den jeweiligen Anteilen am Gesamtwert der übertragenen Vermögenswerte zu orientieren. Damit ist die persönliche Haftung der Erziehungsberechtigten für die Vergütung des Ergänzungspflegers rechtlich abgesichert.


OLG München, 13.05.2024 - Az: 16 WF 467/24 e

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