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Fehlende Unterschrift macht Dreizeugentestament unwirksam

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Ein Dreizeugentestament ohne Unterschrift des schreibfähigen Erblassers entfaltet keine Rechtswirkungen. Es kann nicht als formwirksame letztwillige Verfügung anerkannt werden, unabhängig davon, ob der Wille des Erblassers eindeutig feststeht. Die zwingenden Formvorschriften des § 2250 BGB dienen dem Schutz der Rechtssicherheit und sind strikt einzuhalten.

Nach § 2250 Abs. 2 BGB kann ein Nottestament vor drei Zeugen nur dann errichtet werden, wenn der Erblasser sich in einer so nahen Todesgefahr befindet, dass eine Beurkundung vor einem Notar oder Bürgermeister nicht mehr möglich erscheint. Die formellen und materiellen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands sind eng auszulegen.

Zu den zwingenden Voraussetzungen gehört die Unterschrift des Erblassers, soweit dieser zum Zeitpunkt der Errichtung in der Lage ist zu schreiben. Die Unterschrift kann nur dann entfallen, wenn der Erblasser objektiv oder nach einhelliger Überzeugung der Zeugen schreibunfähig ist. An den Nachweis der Schreibunfähigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (BayObLG, 20.07.1979 - Az: BReg 1 Z 119/78). Kann der Erblasser hingegen nachweislich noch schreiben, führt das Fehlen der Unterschrift zur Unwirksamkeit des Testaments (Anschluss an OLG München, 31.03.2015 - Az: 31 Wx 81/15).

Die Beweislast für die ordnungsgemäße Errichtung des Nottestaments trägt derjenige, der daraus Rechte herleiten will. Maßgeblich ist, ob die formellen Voraussetzungen – insbesondere die Unterschrift – und die tatsächlichen Umstände der Notsituation zweifelsfrei festgestellt werden können.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser noch in der Lage war, eine Unterschrift zu leisten, so kann nicht von einer schreibunfähigen Person ausgegangen werden. Eine lediglich geschwächte körperliche Verfassung oder der Umstand, dass der Erblasser beim Schreiben Unterstützung benötigte, genügen nicht, um die Unterschriftspflicht zu ersetzen.

Auch muss nachgewiesen sein, dass eine Beurkundung durch einen Notar tatsächlich nicht mehr möglich war. Allein der Umstand, dass es sich um einen Freitagnachmittag handelt oder dass einzelne Notare nicht unmittelbar erreichbar sind, reicht hierfür nicht aus. Es ist vielmehr zu erwarten, dass alle zumutbaren Versuche unternommen werden, einen Notar zu erreichen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist die Errichtung eines Nottestaments ebenfalls unwirksam.


OLG München, 30.10.2025 - Az: 33 Wx 174/25 e

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Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany