Ein Nottestament kann dann in Betracht kommen, wenn die Errichtung eines notariellen Testaments ausnahmsweise nicht möglich ist. Kommt es zu einer Situation, in der ein Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder aufgrund eines Aufenthaltes an einem abgesperrten Ort ein öffentliches
Testament nicht errichten kann, so kann ein Nottestament errichtet werden. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass der Testierende sein Testament auch nicht eigenhändig errichten kann. Gesetzlich sind zwei Formen solcher Nottestamente geregelt:
1. Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB)
2. Dreizeugentestament (§ 2250 Abs. 1, 3 BGB)
Das Seetestament (§ 2251 BGB) ist kein Nottestament, sonder lediglich eine außerordentliche Testamentsform, da für die Errichtung keine Notlage vorausgesetzt wird.
Es ist bei der Errichtung eines Nottestaments wichtig, die vorgeschriebene Anzahl an Zeugen hinzuzuziehen und diese i.d.R. nicht im Testament zu bedenken. Die Zeugen müssen während der gesamten Erklärung anwesend sein, die Niederschrift ist ihnen anschließend vorzulesen. Der Erblasser muss höchstpersönlich erklären (§ 2064 BGB). Andernfalls ist das Nottestament unwirksam.
Ein Nottestament gilt i.d.R. lediglich drei Monate, sofern der Erblasser in der Zwischenzeit nicht verstorben ist. Soll das Nottestament weiter gelten, so ist dieses als ordentliches Testament zu errichten. Der Widerruf der Erklärung seitens des Erblassers ist jederzeit möglich (§ 2253 BGB).
Sind bei der Niederschrift Formfehler unterlaufen, so stehen diese der Wirksamkeit eines Bürgermeister- oder Drei-Zeugen-Testaments nicht entgegen, sofern mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (§§ 2249 Absatz 6, 2250 Absatz 3 Satz 2 BGB). Die formellen Erfordernisse müssen bei diesen Testamentsformen trotz Stress und Zeitdruck eingehalten werden.
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