Die Regelung der Erbfolge durch ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Denn der Erblasser hat zu Lebzeiten grundsätzlich das Recht, zu bestimmen, welche Personen als Erben seine Rechtsnachfolge antreten und sein Vermögen erhalten sollen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Erblasser auch testierfähig ist.
Üblicherweise verändert ein Testament die gesetzliche Erbfolge, z.B. indem gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden, ein Vermächtnis oder auch eine Auflage erteilt wird.
Wurde ein wirksames Testament über das gesamte Vermögen errichtet, so sind nur diejenigen Personen Erben, die im Testament erwähnt werden.
Auch engste Familienangehörige müssen vom Erblasser nicht bedacht werden. Diese können aber dann, wenn sie nicht berücksichtigt werden, den
Pflichtteil (§ 2303 BGB) fordern. Hierbei handelt es sich um einen Erbersatzanspruch, der der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben.
Erfasst das Testament nur einen Teil des Vermögens des Erblassers, tritt hinsichtlich des nicht erfassten Teils ergänzend die gesetzliche Erbfolge ein, weil in diesem Fall keine vollständige Regelung der Erbfolge vorliegt.
Wirksamkeit erforderlich
Grundsätzlich muss ein Testament wirksam und von der Rechtsordnung anerkannt sein. Ist das Testament unwirksam, so kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
An ein wirksames Testament werden u.a. gem. § 2247 BGB bestimmte Formerfordernisse gestellt. So muss ein Testament zwingend vom Erblasser selber in vollem Umfang eigenhändig geschrieben und am Schluss auch eigenhändig unterschrieben sein.
Weiterhin muss der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen sein. Dies bedeutet, dass der Erblasser die notwenige Einsichtsfähigkeit hatte, die Bedeutung seines Handelns zu verstehen.
Wird bereits einer dieser Anforderungen nicht entsprochen, so ist das Testament insgesamt unwirksam.
Ein Testament ist auch dann unwirksam, wenn der Erblasser seinen letzten Willen nicht höchstpersönlich errichtet hat (§ 2064 BGB).
Es darf auch keinen Dritten maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt des Testaments eingeräumt worden sein (§ 2065 BGB). Dies bedeutet auch, dass es unzulässig ist, einem Dritten im Testament das Recht einzuräumen, darüber zu befinden, ob das Testament gelten soll oder nicht.
Vorherige Verfügungen
Der Erblasser ist in der Regel nicht durch ein zeitlich früheres einseitiges Testament gebunden. Bei Abfassung eines Testaments wird ein zeitlich früheres Testament insoweit aufgehoben, als das zeitlich spätere Testament mit dem zeitlich früheren Testament in Widerspruch steht (§ 2258 BGB).