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Widerspruchsbelehrung bei fondsgebundener Lebensversicherung: Fehlender Hinweis auf Textform

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erfordert den Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vorgesehene Form der Widerspruchserklärung. Wird die Textform nicht ausdrücklich genannt, liegt ein Belehrungsfehler vor. Der bloße Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung genüge, ersetzt diesen Hinweis nicht. Dem Versicherungsnehmer bleibt vielmehr unklar, in welcher Form der Widerspruch wirksam erklärt werden kann.

Der Maßstab für die Beurteilung eines Belehrungsfehlers ergibt sich aus der Rechtsprechung, wonach nur geringfügige Fehler unschädlich sind, wenn dem Versicherungsnehmer dadurch die Möglichkeit nicht genommen wird, sein Recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Ein solcher geringfügiger Fehler liegt nicht vor, wenn – wie hier – die erforderliche Form gänzlich fehlt. Denn die fehlerhafte Belehrung erschwert die Ausübung des Widerspruchsrechts erheblich, da die Wirksamkeit der Erklärung von der Einhaltung der Textform abhängt. Ein Verweis allein auf die Absendung lässt die Formanforderungen offen und kann den Eindruck vermitteln, auch ein formloser Widerspruch genüge.

Aus diesem Grund entfällt die Möglichkeit, den Belehrungsfehler als unerheblich einzustufen. Der Versicherungsnehmer wird durch die fehlende Information in eine unsichere Rechtslage versetzt. Dies widerspricht dem Zweck der Belehrung, die klare und unmissverständliche Information über die Voraussetzungen des wirksamen Widerspruchs gewährleisten soll.

Ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann daher nicht mit dem Argument versagt werden, der Belehrungsfehler sei geringfügig. Die Anwendung des § 242 BGB als Schranke kommt nur in Betracht, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die eine Ausübung des Widerspruchsrechts als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Der einmalige Einsatz der Versicherung als Kreditsicherheit genügt hierfür nicht.


BGH, 15.03.2023 - Az: IV ZR 40/21

ECLI:DE:BGH:2023:150223UIVZR353.21.0

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