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Mindestrückkaufwert nach Kündigung einer fondgebundenen Lebensversicherung

Geld & Recht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Vorliegend stritten die beteiligten um die Frage, ob die nachfolgende Klausel eines Versicherungsvertrag über eine fondgebundene Lebensversicherung gegen das Transparenzgebot verstoße:

"§ 14 Können Sie die Versicherung kündigen?

(…)

(3) Wir werden Ihnen dann - soweit in § 176 VVG oder den Tarifbestimmungen vorgesehen und bereits vorhanden - den Rückkaufswert zu Ihrer Versicherung erstatten.

Zur Berechnung des Rückkaufswertes nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermitteln wir zunächst den Zeitwert zum Kündigungstermin unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15.

(…)

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann aufgrund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode nur in Ausnahmefällen ein Rückkaufswert gezahlt werden. Der Rückkaufswert erreicht außerdem - ggf. bis zum Ablauf der Versicherung - nicht die Summe der eingezahlten Prämien."

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar besteht ein vertraglicher Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung des Mindestrückkaufwerts nach Kündigung der Versicherung grundsätzlich dann, wenn die Klauseln über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen Intransparenz unwirksam sind.

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LG Köln, 24.01.2011 - Az: 26 O 126/10

ECLI:DE:LGK:2011:0124.26O126.10.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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