Vorliegend stritten die beteiligten um die Frage, ob die nachfolgende Klausel eines Versicherungsvertrag über eine
fondgebundene Lebensversicherung gegen das Transparenzgebot verstoße:
"§ 14 Können Sie die Versicherung kündigen?
(…)
(3) Wir werden Ihnen dann – soweit in § 176 VVG oder den Tarifbestimmungen vorgesehen und bereits vorhanden – den Rückkaufswert zu Ihrer Versicherung erstatten.
Zur Berechnung des Rückkaufswertes nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermitteln wir zunächst den Zeitwert zum Kündigungstermin unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15.
(…)
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann aufgrund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode nur in Ausnahmefällen ein Rückkaufswert gezahlt werden. Der Rückkaufswert erreicht außerdem – ggf. bis zum Ablauf der Versicherung – nicht die Summe der eingezahlten Prämien."
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar besteht ein vertraglicher Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung des Mindestrückkaufwerts nach Kündigung der Versicherung grundsätzlich dann, wenn die Klauseln über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen Intransparenz unwirksam sind.
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