1. Legt der Versicherte in der Reisegepäckversicherung nach einem Reisegepäckschaden einen falschen Kaufbeleg (hier: bezüglich eines gestohlenen Camcorders) vor, ist der Versicherer grundsätzlich wegen unwahrer Angaben nach AVBR 1996 § 6 (juris: ReiseGepAVB J: 1996) leistungsfrei.
2. Ein Versicherter, der objektive unrichtige Angaben macht, behält den Versicherungsschutz nur dann, wenn er nachweist, daß die Falschangaben auf einem geringeren Verschulden als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
3. Eine Falschangabe unter Vorlage eines falschen Kaufbelegs für einen Camcorder ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers erheblich zu gefährden, auch wenn im Schadenfall eine ältere Kamera, die zu einem wesentlich höheren Kaufpreis erworben wurde, abhanden gekommen ist, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Zeitwert der älteren Kamera unter dem der neueren Kamera lag.
AG Korbach, 21.08.1998 - Az: 3 C 129/98
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