Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung (hier: Bayerische Apothekerversorgung) bestimmt sich seit dem 1. Januar 2003 nach der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728).
Den Bedenken des Senats im Beschluss vom 5. September 2001 (BGH, 05.09.2001 - Az: XII ZB 121/99) ist durch die Änderung der Barwert-Verordnung Rechnung getragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nachdem die Barwert-Verordnung zwischenzeitlich geändert worden ist, hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung nunmehr anhand der geänderten Barwert-Verordnung zu erfolgen. Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat, ist mit der geänderten Barwert-Verordnung Rechnung getragen.
Die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung beruhte, wie der Senat dargelegt hat, auf - überholten - Annahmen über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen waren. Sie berücksichtigte insbesondere nicht die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten, die bewirkt, daß zur Finanzierung einer bestimmten zugesagten Versorgungshöhe ein größeres Deckungsvolumen erforderlich wird und folglich bei gleichem Nominalwert eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der bisherigen Barwert-Verordnung führten umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwert-Verordnung umzurechnenden Anrechte. Aufgrund dieser Fehlbewertung wurde der Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht mehr verwirklicht und das Gebot materieller Gerechtigkeit in einem Maße verletzt, das den Senat veranlaßt hat, den Normgeber aufzufordern, bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung zu schaffen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt sei - zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit - der Barwertermittlung im Regelfall weiterhin die bisherige Barwert-Verordnung zugrunde zu legen; danach könne die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertbildung nicht mehr hingenommen werden.
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