Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDer Umstand, dass ein Ehepartner als Beamter vorzeitig dienstunfähig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls eine Kürzung des
Versorgungsausgleichs wegen teilweiser Sinnverfehlung der gesetzlichen Regelung.
Hat darüber hinaus der andere Ehepartner keine für die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs als typisch angenommenen „ehebedingten“ Nachteile erlitten, da er auch ohne die Eheschließung keine höheren Anwartschaften erworben hätte, und hat er ferner im Rahmen der Trennungssituation und danach seiner Familie die zu erwartende Solidarität versagt, kommt ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar rechtfertigen der Umstand allein, dass sich die Antragsgegnerin seit dem 01. Mai 2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, und der Umstand, dass die in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin überwiegend auf die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten zurückzuführen sind, die Anwendung der Vorschrift des § 1587 c BGB nicht. Da die Anwartschaften aufgrund von Kindererziehungszeiten entsprechend denjenigen aus Erwerbstätigkeit der Versorgung im Alter dienen, unterliegen sie grundsätzlich dem Ausgleich nach §§ 1587 Abs. 1 S. 1, 1587 a BGB. Tritt bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten eine dauerhafte Dienstunfähigkeit ein und kann er deshalb keine weiteren Anrechte auf eine Alterssicherung erwerben, so kann im Einzelfall ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommen. Dies kann dann gegeben sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund einer weiteren beruflichen Tätigkeit noch in ausreichendem Umfang Anrechte auf eine Alterssicherung erwerben kann.
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