Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt.
Ausgangspunkt ist § 119 Abs. 1 SGB X, wonach Schadensersatzansprüche des Geschädigten wegen entgangener Pflichtbeiträge auf den Rentenversicherungsträger übergehen. Dieser Forderungsübergang dient der Naturalrestitution, indem Lücken im Versicherungsverlauf durch zweckgebundene Zahlungen geschlossen werden. Die Ersatzpflicht setzt nicht voraus, dass das Pflichtversicherungsverhältnis nach dem Unfall fortbesteht. Entscheidend ist vielmehr, dass zum Unfallzeitpunkt Versicherungspflicht bestand und die Möglichkeit einer späteren Rentenminderung aufgrund unfallbedingter Beitragsausfälle gegeben ist.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stellen nach ständiger Rechtsprechung einen Teil des Verdienstausfalls dar. Sie sind als Erwerbs- und Fortkommensschaden zu ersetzen, da durch den Wegfall der Beitragszeiten Nachteile bei der sozialen Vorsorge entstehen können. Der Schädiger hat bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragslücken Ersatz zu leisten, auch wenn die konkrete Auswirkung auf die spätere Rente noch nicht feststeht (vgl. BGH, 10.07.2007 - Az: VI ZR 192/06).
Die Aufnahme einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis nach Eintritt der Erwerbsbeeinträchtigung steht dem Ersatzanspruch nicht entgegen. Der Geschädigte erfüllt mit der Nutzung seiner verbliebenen Arbeitskraft vielmehr seine schadensmindernde Obliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Schadensrechtlich ist es unbeachtlich, dass der Wechsel ins Beamtenverhältnis auf seiner eigenen Entscheidung beruht, solange diese nicht der künstlichen Vergrößerung des Schadens dient.
Ausgangspunkt ist § 119 Abs. 1 SGB X, wonach Schadensersatzansprüche des Geschädigten wegen entgangener Pflichtbeiträge auf den Rentenversicherungsträger übergehen. Dieser Forderungsübergang dient der Naturalrestitution, indem Lücken im Versicherungsverlauf durch zweckgebundene Zahlungen geschlossen werden. Die Ersatzpflicht setzt nicht voraus, dass das Pflichtversicherungsverhältnis nach dem Unfall fortbesteht. Entscheidend ist vielmehr, dass zum Unfallzeitpunkt Versicherungspflicht bestand und die Möglichkeit einer späteren Rentenminderung aufgrund unfallbedingter Beitragsausfälle gegeben ist.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stellen nach ständiger Rechtsprechung einen Teil des Verdienstausfalls dar. Sie sind als Erwerbs- und Fortkommensschaden zu ersetzen, da durch den Wegfall der Beitragszeiten Nachteile bei der sozialen Vorsorge entstehen können. Der Schädiger hat bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragslücken Ersatz zu leisten, auch wenn die konkrete Auswirkung auf die spätere Rente noch nicht feststeht (vgl. BGH, 10.07.2007 - Az: VI ZR 192/06).
Die Aufnahme einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis nach Eintritt der Erwerbsbeeinträchtigung steht dem Ersatzanspruch nicht entgegen. Der Geschädigte erfüllt mit der Nutzung seiner verbliebenen Arbeitskraft vielmehr seine schadensmindernde Obliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Schadensrechtlich ist es unbeachtlich, dass der Wechsel ins Beamtenverhältnis auf seiner eigenen Entscheidung beruht, solange diese nicht der künstlichen Vergrößerung des Schadens dient.
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