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Tipps - Versorgungsausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung.

Scheitert eine Ehe, so sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden.

Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sieht vor, dass jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese „interne Teilung“ erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten.

Haben beide Ehegatten nur Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, wird die Differenz der in der Ehezeit erworbenen Anrechte hälftig geteilt und die niedrigere Versorgungsanwartschaft entsprechend erhöht sowie die höhere Anwartschaft vermindert.

Hat einer die Ehegatten zusätzlich ein Anrecht in einer betrieblichen Altersversorgung, erwirbt der andere Ehegatte gegen den Versorgungsträger einen Versorgungsanspruch in Höhe des Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts.

Abweichend hiervon kann ausnahmsweise eine „externe Teilung“ vorgenommen werden, wenn der oder die Ausgleichsberechtigte zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind.

Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung.

Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, kann von der Durchführung des Ausgleichs abgesehen werden.

Der Versorgungsausgleich kann von den Ehegatten ausgeschlossen werden. Es besteht keine Genehmigungspflicht für diesen Ausschluss, er ist aber zu prüfen. Der Verzicht darf nicht völlig unausgewogen oder sittenwidrig sein.

Der Versorgungsausgleich muss nicht gesondert beantragt werden, er ist Teil des Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens und wird von Amts wegen (automatisch) durchgeführt, sofern er nicht wirksam ausgeschlossen wurde.

Letzte Änderung: 20.05.2025

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