Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 402.468 Anfragen

Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit von VBL- und KZVK-Anrechten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, die ein Ehepartner hält, können im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG addiert werden, bevor die Wertdifferenz zu den Anrechten, die der andere Ehepartner hält, ermittelt werden.

Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und Anrechte bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbands der Diözesen Deutschland (KZVK) sind im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig. Eine (potenziell) unterschiedliche Besteuerung in der Leistungsphase ist für die Frage der Gleichartigkeit angesichts der für diese Besteuerung maßgebliche individuellen Merkmale beim Steuerpflichtigen unerheblich.

Der korrespondierende Kapitalwert für ein ausgleichendes Anrecht ist nach § 47 Abs. 4 S. 2 VersAusglG für die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG grundsätzlich ohne Teilungskosten darzustellen, er unterscheidet sich nämlich nicht je nach interner Teilung (mit Teilungskosten) oder externer Teilung (ohne Teilungskosten).


OLG Frankfurt, 25.04.2025 - Az: 7 UF 127/24

ECLI:DE:OLGHE:2025:0425.7UF127.24.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant