Bei türkischen Ehegatten richtet sich das Güterrechtstatut auch hinsichtlich in Deutschland belegener Immobilien einheitlich nach Art. 15 Abs. 1 tIPRG; Art. 15 Abs. 2 tIPRG betrifft nach überwiegender Auffassung nur den dinglichen Vollzug der Auseinandersetzung und führt nicht zu einer Güterrechtsspaltung. Eine Teilentscheidung über güterrechtliche Ansprüche ist unzulässig, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht, etwa weil das anwendbare Recht für weitere, noch unbezifferte Ansprüche erneut zu klären ist.
Nach der mittlerweile überwiegenden Auffassung ist das Güterrechtstatut jedoch sowohl für bewegliches als auch für unbewegliches Vermögen einheitlich in Art. 15 Abs. 1 tIPRG geregelt. Art. 15 Abs. 2 tIPRG treffe danach lediglich eine Bestimmung des anwendbaren Rechts für den dinglichen Vollzug der Auseinandersetzung nach Beendigung des Güterstandes, nicht aber für das Güterrechtsstatut als solches. Eine Güterrechtsspaltung mit partieller Rückverweisung auf deutsches Güterrecht findet danach nicht statt (vgl. OLG Stuttgart, 21.11.2022 - Az: 8 W 320/21; OLG Karlsruhe, 27.02.2018 - Az: 14 W 113/16; OLG Hamm, 21.03.2019 - Az: 10 W 31/17; KG, 28.07.2023 - Az: 3 WF 61/22; vgl. auch Koch, FamRZ 2024, 741, 746; Meyer/Tepetaş, FamRZ 2020, 1700-1704). Diesem Verständnis schließt sich auch die neuere Kommentarliteratur an (vgl. Rumpf/Odendahl in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei, Stand 01.03.2025, S. 24).
Vorliegend betraf dies eine Konstellation, in der ein Ehegatte während der Ehe eine Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum erworben hatte. Die Anwendung deutschen Güterrechts allein auf diesen Vermögensgegenstand kam daher mangels Güterrechtsspaltung nicht ohne Weiteres in Betracht; maßgeblich blieb grundsätzlich das einheitliche türkische Güterrechtsstatut.
Welches Recht gilt für den Zugewinnausgleich bei ausländischen Ehegatten?
Bei Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besaßen und keine Rechtswahl getroffen haben, richtet sich das anzuwendende Güterrecht - sofern die Ehe vor dem Anwendungsbereich der EuGüVO geschlossen wurde bzw. die Übergangsvorschriften nicht greifen - nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. Danach ist das Recht des Staates maßgeblich, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung angehörten. Bei türkischen Staatsangehörigen führt dies über die Gesamtnormverweisung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Anwendung des türkischen internationalen Privatrechts, konkret Art. 15 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (tIPRG), welches die Verweisung in das materielle türkische Güterrecht annimmt.Führt Art. 15 Abs. 2 tIPRG zu einer Aufspaltung des Güterrechtsstatuts?
Umstritten ist, ob Art. 15 Abs. 2 tIPRG für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen zu einer Güterrechtsspaltung führt, mit der Folge, dass insoweit deutsches Güterrecht zur Anwendung käme. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht dies, jeweils ohne vorherige Einholung eines Rechtsgutachtens (vgl. OLG Köln, 11.02.2014 - Az: 2 Wx 245/13; OLG Bremen, 07.05.2015 - Az: 4 WF 52/15; OLG Köln, 21.07.2020 - Az: 25 WF 149/20; OLG Stuttgart, 20.09.2022 - Az: 17 UF 198/21).Nach der mittlerweile überwiegenden Auffassung ist das Güterrechtstatut jedoch sowohl für bewegliches als auch für unbewegliches Vermögen einheitlich in Art. 15 Abs. 1 tIPRG geregelt. Art. 15 Abs. 2 tIPRG treffe danach lediglich eine Bestimmung des anwendbaren Rechts für den dinglichen Vollzug der Auseinandersetzung nach Beendigung des Güterstandes, nicht aber für das Güterrechtsstatut als solches. Eine Güterrechtsspaltung mit partieller Rückverweisung auf deutsches Güterrecht findet danach nicht statt (vgl. OLG Stuttgart, 21.11.2022 - Az: 8 W 320/21; OLG Karlsruhe, 27.02.2018 - Az: 14 W 113/16; OLG Hamm, 21.03.2019 - Az: 10 W 31/17; KG, 28.07.2023 - Az: 3 WF 61/22; vgl. auch Koch, FamRZ 2024, 741, 746; Meyer/Tepetaş, FamRZ 2020, 1700-1704). Diesem Verständnis schließt sich auch die neuere Kommentarliteratur an (vgl. Rumpf/Odendahl in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei, Stand 01.03.2025, S. 24).
Vorliegend betraf dies eine Konstellation, in der ein Ehegatte während der Ehe eine Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum erworben hatte. Die Anwendung deutschen Güterrechts allein auf diesen Vermögensgegenstand kam daher mangels Güterrechtsspaltung nicht ohne Weiteres in Betracht; maßgeblich blieb grundsätzlich das einheitliche türkische Güterrechtsstatut.
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OLG Frankfurt, 20.04.2026 - Az: 6 UF 36/26
ECLI:DE:OLGHE:2026:0420.6UF36.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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