Bei einem Verkehrsunfall im Ausland kann der Geschädigte die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung an seinem eigenen Wohnsitz verklagen, sofern das anwendbare ausländische Recht einen Direktanspruch gegen den Versicherer vorsieht. Für die materielle Schadensregulierung gilt gemäß der Rom II-Verordnung das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist - unabhängig davon, wo sich das schädigende Ereignis ereignet hat.
Im vorliegenden Fall war der sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten mithin nach niederländischem Recht zu bewerten - danach ergibt sich dieser aus Art. 6:162 ff. i.V.m. Art. 6:96 Abs. 1 des Burgerlijk Wetboek (BW). Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswerts abzüglich des erzielbaren Restwerts. Zahlt die Versicherung im Laufe des Verfahrens auf eine zunächst niedriger bezifferte Schadensposition nach, kann hierin ein konkludentes Zugeständnis liegen, dass der ursprünglich streitige höhere Schadensbetrag zutreffend war.
Die Verzinsung einer Schadensersatzforderung richtet sich bei Anwendung niederländischen Rechts nach Art. 6:119 BW (vgl. LG Neuruppin, 08.03.2017 - Az: 1 O 120/14). Daneben sind gemäß Art. 6:96 Abs. 2 BW auch die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit als Folge des eingetretenen Primärschadens erstattungsfähig. Wird zur Durchsetzung der Ansprüche ein deutscher Rechtsanwalt beauftragt, bemisst sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (vgl. LG Kleve, 16.01.2015 - Az: 3 O 140/13; LG Neuruppin, 08.03.2017 - Az: 1 O 120/14). Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, die mit der Abwicklung eines nach ausländischem Recht zu beurteilenden Verkehrsunfalls verbunden sind, ist der Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG nicht zu beanstanden.
Internationale Zuständigkeit bei Auslandsunfällen
Ereignet sich ein Verkehrsunfall im Ausland und ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ebenfalls im Ausland ansässig, stellt sich zunächst die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der Geschädigte kann die Kfz-Haftpflichtversicherung an seinem eigenen Wohnsitz verklagen, wenn das nach den einschlägigen Kollisionsnormen anzuwendende materielle Recht einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer vorsieht. Vorliegend betraf dies einen Unfall in den Niederlanden, bei dem die Klägerin die niederländische Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vor einem deutschen Gericht in Anspruch nahm. Ein Direktanspruch war dort in Art. 6 Abs. 1 S. 1 des Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen (WAM) verankert, sodass die internationale Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts der Geschädigten begründet war (vgl. LG Neuruppin, 08.03.2017 - Az: 1 O 120/14).Welches Recht ist auf den Schadensersatzanspruch anwendbar?
Für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ist bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus unerlaubter Handlung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung) das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Schaden eintritt. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis selbst stattgefunden hat oder in welchem Staat indirekte Schadensfolgen eintreten. Entscheidend ist damit allein der Ort des unmittelbaren Schadenseintritts. Bei einem Fahrzeugschaden ist dies regelmäßig der Unfallort, sodass sich die Anspruchsgrundlagen, die Schadenshöhe sowie die Verzinsung nach dem Recht des Unfallstaates richten.Im vorliegenden Fall war der sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten mithin nach niederländischem Recht zu bewerten - danach ergibt sich dieser aus Art. 6:162 ff. i.V.m. Art. 6:96 Abs. 1 des Burgerlijk Wetboek (BW). Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswerts abzüglich des erzielbaren Restwerts. Zahlt die Versicherung im Laufe des Verfahrens auf eine zunächst niedriger bezifferte Schadensposition nach, kann hierin ein konkludentes Zugeständnis liegen, dass der ursprünglich streitige höhere Schadensbetrag zutreffend war.
Die Verzinsung einer Schadensersatzforderung richtet sich bei Anwendung niederländischen Rechts nach Art. 6:119 BW (vgl. LG Neuruppin, 08.03.2017 - Az: 1 O 120/14). Daneben sind gemäß Art. 6:96 Abs. 2 BW auch die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit als Folge des eingetretenen Primärschadens erstattungsfähig. Wird zur Durchsetzung der Ansprüche ein deutscher Rechtsanwalt beauftragt, bemisst sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (vgl. LG Kleve, 16.01.2015 - Az: 3 O 140/13; LG Neuruppin, 08.03.2017 - Az: 1 O 120/14). Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, die mit der Abwicklung eines nach ausländischem Recht zu beurteilenden Verkehrsunfalls verbunden sind, ist der Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG nicht zu beanstanden.
Kostenentscheidung bei Teilrücknahme und übereinstimmender Erledigungserklärung
Erfolgt eine Teilzahlung des Beklagten zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage und nimmt der Kläger die Klage insoweit zurück, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Erklären die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Teilzahlung übereinstimmend für erledigt, ist die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu stützen. In beiden Fällen ist die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob die Klage im Zeitpunkt ihrer Einreichung zulässig und begründet war. War dies der Fall und wäre der Kläger ohne die nachträglichen Teilzahlungen des Beklagten vollumfänglich erfolgreich gewesen, sind die Kosten des Rechtsstreits regelmäßig dem Beklagten aufzuerlegen. Eine Kostentragungspflicht des Klägers nach § 93 ZPO setzt demgegenüber voraus, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und die geltend gemachten Ansprüche sofort anerkannt hat; fehlt es an einem solchen sofortigen Anerkenntnis, scheidet die Anwendung dieser Norm aus.
AG Krefeld, 07.07.2017 - Az: 10 C 535/16
ECLI:DE:AGKR:2017:0707.10C535.16.00
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