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40 Unfälle, kein Zufall: Wie Indizien in der Gesamtschau eine Unfallprovokation belegen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer als Fahrzeughalter bzw. -nutzer wissentlich und wiederholt Verkehrsunfälle provoziert oder in deren Herbeiführung einwilligt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus der Gefährdungshaftung. Eine solche Einwilligung kann durch eine Häufung von Indizien bewiesen werden - einzelne, für sich genommen unverdächtige Umstände können in der Gesamtschau die richterliche Überzeugung von einer Unfallprovokation tragen. Die Einwilligung des Fahrers wird dem Halter zugerechnet, sofern beide kollusiv zusammenwirken.

Haftungsausschluss durch Einwilligung - Grundsatz und Anwendungsbereich

Wer in die Schädigung seines Rechtsgutes einwilligt, erleidet kein ersatzfähiges Unrecht. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im Bereich der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Willigt der Fahrzeugführer als Repräsentant des Halters in die Herbeiführung des Schadensereignisses ein, schließt dies Schadensersatzansprüche des Halters aus - und zwar sowohl gegenüber dem gegnerischen Halter nach § 7 Abs. 1 StVG als auch gegenüber dem Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB sowie gegenüber dem Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 PflVG.

Beweislast und Überzeugungsmaßstab

Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt grundsätzlich der Schädiger. Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO ist dabei keine mathematisch lückenlose Gewissheit erforderlich Vielmehr kann die Überzeugung aus einer Kette von Indizien folgen, die als Beweisanzeichen in ihrer Häufung eindeutig auf eine Manipulation hindeuten (vgl. OLG Hamm, 22.03.2000 - Az: 13 U 144/99; OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - Az: 19 U 54/06; OLG München, 07.03.2008 - Az: 10 U 5394/07). Entscheidend ist nicht die isolierte Betrachtung einzelner Umstände, sondern die Gesamtschau aller festgestellten Tatsachen (OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - Az: 19 U 54/06; OLG München, 07.03.2008 - Az: 10 U 5394/07). Als Indizien kommen alle Umstände in Betracht, für die es bei Annahme eines echten Unfalls keine plausible Erklärung gibt oder die bei manipulierten Unfällen signifikant häufiger auftreten und damit die Wahrscheinlichkeit einer Einwilligung erhöhen (OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - Az: 19 U 54/06).

Welche Indizien begründen den Verdacht der Unfallprovokation?

In der Rechtsprechung haben sich typische Indizien für manipulierte oder provozierte Unfälle herausgebildet. Hierzu zählen zunächst Umstände des konkreten Unfallgeschehens: Fehlendes Ausweich- oder Bremsverhalten des Geschädigten trotz bestehender Möglichkeit, eine Kollisionsgeschwindigkeit, die zur Schwere des Schadens in keinem nachvollziehbaren Verhältnis steht, sowie Unfallkonstellationen, bei denen typischerweise der Anscheinsbeweis für den vermeintlich Geschädigten streitet - etwa Auffahrunfälle, Fahrspurwechselunfälle oder Unfälle im Zusammenhang mit Abbiegevorgängen.

Unfallhistorie als wesentliches Indiz

Ein wesentliches Indiz für eine Einwilligung ist eine ungewöhnliche Häufung von Vorunfällen zwischen denselben Beteiligten oder unter Beteiligung desselben Fahrzeugs. Dabei tragen die Vorunfälle einzeln für sich betrachtet den Vorwurf der Manipulation nicht. Gleichwohl kann eine derartige Häufung - vorliegend waren dem Gericht insgesamt 40 Unfälle aus der gemeinsamen Geschichte von Halter und Fahrer bekannt, darunter allein 19 unter Beteiligung desselben Fahrzeugs - selbst unter Berücksichtigung erhöhter Unfallwahrscheinlichkeiten (etwa durch die Nutzung als Taxi im Stadtverkehr) so unwahrscheinlich sein, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einer Vielzahl dieser Ereignisse eine Manipulation oder Provokation vorlag (vgl. BGH, 13.12.1977 - Az: VI ZR 206/75; OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - Az: 19 U 54/06). Der streitgegenständliche Unfall fügt sich in solchen Fällen als Teil eines gleichförmigen Geschehensablaufs ein, der sich nicht mehr durch Zufall erklären lässt. Dabei können auch für sich genommen neutrale Indizien in ihrer Häufung die Überzeugung für einen provozierten Unfall tragen.

Weitere Indizien: Fahrzeugwahl und Schadensabrechnung

Ergänzende Indizien können sich aus der Wahl des geschädigten Fahrzeugs sowie der Art der Schadensregulierung ergeben. Die Verwendung eines älteren, hochpreisigen Fahrzeugs der Mittel- oder Oberklasse mit hoher Laufleistung ist für manipulierte Unfälle typisch, da trotz des tatsächlich geminderten Wertes hohe Reparaturkosten anfallen. Die durchgängige Abrechnung auf fiktiver Gutachterbasis bei tatsächlich deutlich günstigerer Instandsetzung - etwa unter Verwendung von Gebrauchtteilen oder ohne Einschaltung von Vertragswerkstätten - kann ebenfalls als Indiz gewertet werden, wenn sich daraus ein systematisches Gewinnerzielungsmuster ableiten lässt.
Beweislast bei Vorschäden und Beweisvereitelung

Vorschäden: Wer muss was beweisen?

Hinsichtlich der sach- und fachgerechten Reparatur von Vorschäden trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast. Kann er diese nicht erfüllen - etwa weil keine Werkstattrechnungen vorgelegt werden oder die vorgenommene Begutachtung lediglich äußerlich erfolgte und interne Unfallspuren nicht ausschloss -, geht die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten. Verkauft der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug vor einer gerichtlich angeordneten Sachverständigenbegutachtung, kann darin eine Beweisvereitelung liegen, die ebenfalls zu seinen Lasten zu werten ist.

Zurechnung der Einwilligung des Fahrers

Die Einwilligung des Fahrzeugführers in das schädigende Ereignis wird dem Fahrzeughalter zugerechnet, wenn beide kollusiv zusammenwirken. Anhaltspunkte für ein solches kollusives Zusammenwirken können sich aus der Gesamthistorie ergeben - insbesondere wenn über einen längeren Zeitraum hinweg stets dieselben Personen als Halter und Fahrer an einer Vielzahl von Schadensereignissen beteiligt sind und der Halter trotz der damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile das Nutzungsverhalten nicht ändert.


LG Essen, 06.08.2012 - Az: 4 O 29/11

ECLI:DE:LGE:2012:0806.4O29.11.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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