Ein Kostenbescheid nach § 25a StVG gegen den Fahrzeughalter ist unwirksam, wenn die Verwaltungsbehörde das Verwarnangebot bzw. den Anhörungsbogen nicht zeitnah nach dem Verstoß versendet. Eine Bearbeitungszeit von fünf Wochen zwischen Tatzeitpunkt und Versendung ist - jedenfalls ohne besondere Umstände - zu lang, um dem Halter noch eine zumutbare Erinnerung an den tatsächlichen Fahrzeugführer zu ermöglichen.
Was verbirgt sich hinter der Halterhaftung nach § 25a StVG?
Nach § 25a Abs. 1 StVG können dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten eines Bußgeldverfahrens auferlegt werden, wenn wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der verantwortliche Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Die Vorschrift soll verhindern, dass Halter durch bloßes Schweigen die Kostenlast auf die Allgemeinheit abwälzen, ohne dass die Behörde zuvor die ihr zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat.Wann liegt ein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand vor?
Ein unverhältnismäßiger Ermittlungsaufwand ist anzunehmen, wenn die erforderlichen Nachforschungen außer Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes stehen. Bestreitet der Halter den Verstoß, ohne nähere Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu machen, ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, weitergehende Ermittlungen anzustellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat.Welche Anforderungen bestehen an die Versendung des Verwarnangebots?
Zu den zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen zählt nach herrschender Meinung die umgehende Übersendung eines schriftlichen Verwarnangebots, gegebenenfalls mit Anhörungsbogen. Eine starre gesetzliche Frist von zwei Wochen besteht hierfür nicht zwingend. Erforderlich ist jedoch, dass die Behörde innerhalb einer Zeitspanne tätig wird, in der es dem Halter noch möglich und zumutbar ist, sich an den Fahrzeugführer des betreffenden Tages zu erinnern. Bei der Beurteilung können auch besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, etwa wenn ein Parkverstoß in einer entfernt liegenden Stadt begangen wurde und deshalb auch nach längerer Zeit eine Erinnerung an die Fahrzeugüberlassung naheliegt. Fehlen solche besonderen Umstände - etwa weil sich der Verstoß, wie vorliegend, unmittelbar an der Wohnanschrift des Halters ereignete - ist ein strengerer Maßstab an die Rechtzeitigkeit der Anhörung anzulegen.Welche Rechtsfolge hat eine verspätete Anhörung?
Wird das Verwarnangebot nicht zeitnah übersandt, kann nicht mehr von einer umgehenden und rechtzeitigen Ermittlungsmaßnahme der Behörde ausgegangen werden. Vorliegend lagen zwischen dem Parkverstoß und dem Ausdrucken sowie dem sich unmittelbar anschließenden Versand des Verwarnangebots fünf Wochen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann nach Ablauf einer solchen Frist nicht mehr sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Halter eines an seiner eigenen Anschrift geparkten Fahrzeugs noch zuverlässig daran erinnert, ob er selbst oder eine andere Person, etwa ein Angehöriger, das Fahrzeug geführt hat. Lässt sich zudem aus der Akte kein im Verfahren liegender Grund für die verzögerte Bearbeitung erkennen, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausschöpfung der zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen. In der Folge ist der auf § 25a StVG gestützte Kostenbescheid rechtswidrig und auf Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufzuheben.
AG Herne, 15.08.2022 - Az: 22 OWi 140/22 (b)
ECLI:DE:AGHER1:2022:0815.22OWI140.22B.00
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