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Autotür-Crash: Wer beim Aussteigen auf dem Parkplatz haftet

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer beim Ein- oder Aussteigen aus einem Fahrzeug die Tür öffnet und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt, trägt nach § 14 Abs. 1 StVO grundsätzlich die alleinige Haftung. Diese Vorschrift ist auch auf Parkplätzen entsprechend anzuwenden. Dabei spricht der Anscheinsbeweis gegen den Türöffnenden, sofern der andere Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs war und keine Anhaltspunkte für eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung bestehen.

Welche Sorgfaltspflichten treffen den Ein- und Aussteigenden?

Kollisionen zwischen einfahrenden Fahrzeugen und geöffneten Fahrzeugtüren auf Parkplätzen werfen regelmäßig die Frage auf, wie die Verantwortlichkeiten zwischen dem Ein- oder Aussteigenden und dem einparkenden Verkehrsteilnehmer zu verteilen sind. Maßgeblich ist hierbei die Auslegung des § 14 Abs. 1 StVO, der besondere Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug verlangt, sowie die Frage, inwieweit diese Vorschrift auch außerhalb des unmittelbaren fließenden Straßenverkehrs, namentlich auf öffentlichen Parkplätzen, Anwendung findet.

Gemäß § 14 Abs. 1 StVO darf beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug niemand gefährdet werden. Wird im Zusammenhang mit dem fließenden Verkehr beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht nach der Rechtsprechung der Anscheinsbeweis für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- beziehungsweise Aussteigenden (vgl. LG Berlin, 22.02.2001 - Az: 58 S 194/00; OLG Hamm, 08.09.1999 - Az: 13 U 45/99).

Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 StVO ist nach der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung analog beziehungsweise im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots auch auf öffentlichen Parkplätzen zu beachten. Der Fahrzeugführer darf demnach seine Tür nur öffnen, wenn er sicher sein kann, dass von hinten nahende Fahrzeuge nicht gefährdet werden. Kommt es dennoch zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der die Tür Öffnende den Unfall allein verursacht hat, weil er sich beim Öffnen der Tür nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

Diese Auslegung deckt sich mit der Rechtsprechung anderer Gerichte, die sich bereits mit vergleichbaren Unfallkonstellationen befasst haben. Danach müssen Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen in sinngemäßer Anwendung des § 14 StVO besondere Vorsicht und Sorgfalt walten lassen, da das Öffnen der Tür - ähnlich wie im fließenden Verkehr - ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum schafft und sich damit als besonders gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer erweist (vgl. LG Saarbrücken, 09.05.2009 - Az: 13 S 181/08; vgl. ebenso AG Ibbenbüren, SP 2002, 232).


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AG Rheine, 04.02.2021 - Az: 14 C 122/20

ECLI:DE:AGST3:2021:0204.14C122.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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