Im vorliegenden Fall kam es zu einem Zusammenstoß eines einparkenden Fahrzeugs mit einer sich im gleichen Moment öffnenden Fahrzeugtür des auf der angrenzenden Stellfläche befindlichen Fahrzeugs. Der Einparker verlangte nun den Ersatz des entstandenen Schadens. Zwar muss sich grundsätzlich derjenige,
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LG Saarbrücken, 29.05.2009 - Az: 13 S 181/08
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