Nähert sich ein Kraftfahrzeug einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage in einer Haltebucht stehenden Schulbus, ist bereits beim Vorbeifahren Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) einzuhalten, nicht erst bei Sichtbarwerden eines Fußgängers. Der Schutzbereich des § 20 Abs. 4 StVO erfasst alle Fahrgäste unabhängig davon, aus welcher Richtung sie sich dem Bus nähern, sodass auch die Gegenfahrbahn zu beobachten ist.
Der Schutzbereich der Norm erfasst sämtliche Fahrgäste eines haltenden Busses, unabhängig davon, aus welcher Richtung sie sich der Fahrbahn nähern, um den Bus zu erreichen. Auf die Herkunftsrichtung eines die Straße überquerenden Fahrgastes kommt es demnach nicht an. Ein Kraftfahrer ist daher verpflichtet, bei der Annäherung an einen mit eingeschalteter Warnblinkanlage haltenden Schulbus nicht nur den rechten Fahrbahnbereich, sondern auch die Gegenfahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auf einen die Straße überquerenden Fußgänger reagieren zu können.
Im zu entscheidenden Fall war ein Schüler von der - vom Kraftfahrer aus gesehen - linken Straßenseite kommend über die Fahrbahn zum Bus gelaufen; dies änderte an der Einbeziehung in den Schutzbereich der Norm nichts.
Schrittgeschwindigkeit beim Vorbeifahren an haltenden Schulbussen
§ 20 Abs. 4 StVO schreibt vor, dass an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen mit eingeschalteter Warnblinkanlage halten, nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden darf. Diese Pflicht setzt bereits bei der Annäherung an den haltenden Bus ein und nicht erst in dem Moment, in dem ein Fußgänger für den Kraftfahrer sichtbar wird. Als Schrittgeschwindigkeit im Sinne der Vorschrift ist ein Bereich von 4 bis 7 km/h zugrunde zu legen. Wird diese Geschwindigkeit überschritten, liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 StVO vor.Der Schutzbereich der Norm erfasst sämtliche Fahrgäste eines haltenden Busses, unabhängig davon, aus welcher Richtung sie sich der Fahrbahn nähern, um den Bus zu erreichen. Auf die Herkunftsrichtung eines die Straße überquerenden Fahrgastes kommt es demnach nicht an. Ein Kraftfahrer ist daher verpflichtet, bei der Annäherung an einen mit eingeschalteter Warnblinkanlage haltenden Schulbus nicht nur den rechten Fahrbahnbereich, sondern auch die Gegenfahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auf einen die Straße überquerenden Fußgänger reagieren zu können.
Im zu entscheidenden Fall war ein Schüler von der - vom Kraftfahrer aus gesehen - linken Straßenseite kommend über die Fahrbahn zum Bus gelaufen; dies änderte an der Einbeziehung in den Schutzbereich der Norm nichts.
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OLG Koblenz, 12.08.2013 - Az: 12 U 806/11
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0812.12U806.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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