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Verkehrsunfallschaden und die Beweislast bei Vorschäden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (OLG Koblenz, 13.03.2019 - Az: 12 U 990/18; OLG Koblenz, 11.05.2019 - Az: 12 U 1161/18; OLG Koblenz, 21.08.2019 - Az: 12 U 330/19) kann der Geschädigte bei bestehenden Vorschäden die mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schäden grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen, wenn nach dem Beweismaß des § 287 ZPO entsprechend den Umständen des Einzelfalles eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität besteht.

Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität der Geschädigte.

Fehlt es daher insoweit an einer – vom Geschädigten beizubringenden – ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist angesichts dessen eine hinreichend zuverlässige Ermittlung des aktuellen (späteren) Schadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, führt diese Unsicherheit regelmäßig zu einer vollständigen Klageabweisung.

Liegt indes ein technisch und rechnerisch abgrenzbarer Zweitschaden vor, kann der Geschädigte diese Schäden ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind, also Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs beim Eintritt des späteren Schadensereignisses noch vorhanden waren.


OLG Koblenz, 05.07.2021 - Az: 12 U 764/20

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