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Gegen Anschnallpflicht verstoßen: Trotzdem keine Mithaftung bei Unfall?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wer bei einem Verkehrsunfall nicht angeschnallt ist, muss sich das als Mitverschulden grundsätzlich anrechnen lassen. Überwiegt jedoch der Verursachungsbeitrag des Unfallgegners in außerordentlichem Maße, tritt der Mithaftungsanteil des Geschädigten vollständig zurück und der Schädiger haftet in vollem Umfang.

Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes begründet nach § 21a Abs. 1 StVO einen Verstoß gegen eine gesetzliche Schutzpflicht (Gurtpflicht). Im Rahmen der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB ist dieser Verstoß grundsätzlich als Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen, da er über die bloße Vernachlässigung eigener Schutzinteressen hinausgeht und eine echte Rechtspflichtverletzung darstellt. In der Folge wird der Schadensersatzanspruch des Geschädigten regelmäßig anteilig gekürzt. Die Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB richtet sich jedoch in erster Linie nach dem Maß der Verursachungsbeiträge beider Seiten. Das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Abwägungsfaktor unter mehreren. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. In besonderen Fallgestaltungen kann diese Abwägung dazu führen, dass einer der Beteiligten den Schaden allein zu tragen hat. Auch der durch die Verletzung der Anschnallpflicht begründete Mitverschuldensanteil des Geschädigten kann in Ausnahmefällen vollständig zurücktreten.

Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Unfallgegner durch grob verkehrswidriges Verhalten eine derart überragende Ursächlichkeit für den Schadenseintritt gesetzt hat, dass der eigene Beitrag des Geschädigten daneben nicht ins Gewicht fällt.

Vorliegend hatte der Unfallverursacher die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um etwa 80 % überschritten - dies zudem in einer Rechtskurve auf regennasser Fahrbahn. Infolge dieser grob verkehrswidrigen Fahrweise verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von noch etwa 80 km/h frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Damit hatte er eine der gefährlichsten Verkehrssituationen im Straßenverkehr herbeigeführt.


OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - Az: 14 U 42/08

ECLI:DE:OLGKARL:2009:1106.14U42.08.0A

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