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Reparaturkosten in dreifacher Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands muss der Unfallverursacher nicht zahlen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Reparaturkosten in mehr als dreifacher Höhe des festgestellten Wiederbeschaffungsaufwands sind auch dann unverhältnismäßig und somit gemäß § 251 Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug vor 28 Jahren neu gekauft hat, es regelmäßig und ununterbrochen in einer Vertragswerkstätte hat warten lassen und er nicht vorhat, ein weiteres Fahrzeug zu erwerben.


LG München I, 25.09.2018 - Az: 20 O 15681/16


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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