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Schadensersatz wegen Software-Update bei einem Tesla?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Eine fehlende Aufklärung über wesentliche Funktionseingriffe durch Software-Updates begründet einen Schadensersatzanspruch.

Werden mit dem Update die Bemühungen eines Sachverständigen zur Klärung im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens unmöglich gemacht, so ist das Update sittenwidrig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzw. Schadensersatz aus deliktischer Handlung.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten gemäß Kaufvertrag vom 18.09.2018 den streitgegenständlichen Personenkraftwagen für EUR 154.430,00.

In der Beschreibung im Kaufvertrag war unter anderem auch ein Betrag von EUR 6.000,00 für einen „Enhanced Autopilot“ enthalten. Die Rechnung vom 19.09.2018 weist bei einer Anzahlung von EUR 4.000,00 einen Gesamtbetrag von EUR 154.430,00 aus. Die Zusammensetzung dieses Betrages differiert von der Einzelbeschreibung im Kaufvertrag. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 24.09.2018.

Das Fahrzeug ist mit einer Höhenverstellbarkeit ausgestattet.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2019 reichte die Klägerin einen Antrag im selbstständigen Beweisverfahren gegen die Beklagte und Verkäuferin ein.

Am 03.12.2019 erließ das Landgericht München I folgenden Beschluss:

„Durch Erholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Antragstellerin,

das Kraftfahrzeug Tesla Model X P100DL ..., amtl. Kennzeichen ..., gibt bei starken Beschleunigungen ein laut klackendes Geräusch von sich, das als Mangel im technischen Sinn zu bewerten ist.

Der Sachverständige wird gebeten, die Ursache dieses Geräusches, die Möglichkeit einer dauerhaften Beseitigung sowie die Kosten hierfür festzustellen.“

Die damalige Antragstellerin und nunmehrige Klägerin brachte das Geräusch in Verbindung mit einem Mangel an der vorderen Antriebswelle.

Die Akten wurden am 12.06.2020 an den Sachverständigen ... versandt.

Am 25.08.2020 erhielt die Klägerin - Fahrer war zu diesem Zeitpunkt der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin - eine Meldung im Display des Fahrzeugs, dass ein neues Update nunmehr aufgespielt werden könne. Nähere Angaben hierzu wurden nicht gemacht.

Der Geschäftsführer der Klägerin ließ das Update durch Bestätigung auf dem Display aufspielen.

Dieses Update enthielt eine Funktion zur Einschränkung der Höhenverstellbarkeit des Fahrzeuges; mit dieser Funktion hat der Geschäftsführer der Klägerin nicht gerechnet. Mit Schreiben vom 26.10.2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Höhenverstellbarkeit des Fahrzeugs wieder in den ursprünglichen Zustand zu setzen. Die Klägerin setzte eine Frist bis zum 08.11.2020, die die Beklagte jedoch ungenutzt verstreichen ließ.

Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des Fahrzeuges 47.057 km.

Die Klägerin behauptet, die Höhenverstellbarkeit des Fahrzeuges sei eine vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB. Die Beklagte hätte diese nicht ohne nähere Aufklärung durch das Update verändern dürfen.

Die Beklagte behauptet, die Höhenverstellbarkeit sei keine vereinbarte Beschaffenheit. Ein Mangel i.S.d. § 434 BGB liege nicht vor.

Im Übrigen könne eine Gewährleistung insoweit nicht verlangt werden, da dieser Umstand erstmals mit 26.10.2020 gerügt wurde, das Fahrzeug jedoch am 24.09.2018 an die Klägerin übergeben wurde.

Die Beklagte ist des Weiteren der Meinung, dass ein Rücktritt wegen des Updates nicht möglich sei, da die Beklagte bzw. deren Muttergesellschaft, das Unternehmen Tesla Inc., das Update nur angeboten habe. Der jeweilige Fahrzeugnutzer könne es aufspielen, müsse dies aber nicht tun.

Eine gesonderte Aufklärung vor dem Anbieten des Updates über den Inhalt des Updates sei nicht erforderlich. Zwischen einem Käufer und der Beklagten bestehe kein Dauerschuldverhältnis.

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