Die Entscheidung behandelt die Voraussetzungen für die Annahme einer Beschaffenheitsgarantie nach § 443 Abs. 1 BGB beim Privatverkauf über das Internet. Maßgeblich war die Frage, ob die
Beschreibung des Motors in einem eBay-Angebot („Motor läuft, in Wassertonne getestet“) als Garantie für die Gebrauchstauglichkeit zu werten ist.
Eine Beschaffenheitsgarantie setzt voraus, dass der Verkäufer in rechtsverbindlicher Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft übernimmt und damit die Bereitschaft zeigt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Sie erfordert einen erkennbaren Bindungswillen über die bloße Beschreibung hinaus. Der Verkäufer muss ausdrücklich oder konkludent erklären, für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft verschuldensunabhängig einstehen zu wollen.
Die Formulierung, der Motor sei in einer Wassertonne getestet worden, stellt keine solche Garantieübernahme dar. Sie beschreibt lediglich den Zustand auf der Grundlage einer oberflächlichen Prüfung. Gerade weil der Motor nicht an Schaltung und Elektrik angeschlossen war, konnte aus dieser Angabe keine vertragliche Einstandspflicht abgeleitet werden. Die Beschreibung betrifft lediglich eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht jedoch eine Garantie im Sinne des § 443 Abs. 1 BGB.
Ein ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss war zwischen den Parteien vereinbart. Dieser erfasst sämtliche Sachmängelrechte nach § 444 BGB, soweit keine Garantieübernahme oder arglistige Täuschung vorliegt. Eine stillschweigende Garantieübernahme kann bei einem Privatverkauf regelmäßig nicht angenommen werden, da der Verkäufer als Laie nur für die ihm erkennbare Beschaffenheit einstehen will. Ein Käufer darf daher nur dann von einer Garantie ausgehen, wenn der Verkäufer über bloße Beschreibungen hinaus verbindlich erklärt, für eine bestimmte Eigenschaft einstehen zu wollen oder diese auf Nachfrage ausdrücklich zusichert (vgl. BGH, 29.11.2006 - Az:
VIII ZR 92/06).
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