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Gewährleistung

eBay-Recht

Eine verkaufte Ware unterliegt der Gewährleistung - dies gilt zunächst bei neuen wie auch bei gebrauchten Waren. Bei gebrauchten Gegenständen darf die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.

Diese gesetzliche Gewährleistung steht allen Käufern zu und kann von gewerblichen Anbieter bei privaten Käufern nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Nur private Verkäufer können die Gewährleistung für die angebotene Ware komplett ausschließen, indem ein entsprechender Hinweis auf der Artikelseite angebracht wurde.

Ein vorliegender Mangel darf jedoch nicht verschweigen werden. Auch darf der Verkäufer keine bewusst unrichtigen Angaben machen.

Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der offensichtlich schon längere Zeit bestanden hat, muss der Verkäufer übrigens auch dann haften, wenn er eine Gewährleistung ausgeschlossen hat.

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Urteil
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Landbeck, Annweiler