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Preiserhöhung im Abo: Unklare Klausel zu „Ablehnen oder Kündigen“ ist unwirksam

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 6 Minuten

Preisanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abonnements sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn sich ihnen nicht hinreichend deutlich entnehmen lässt, welche Rechte dem Vertragspartner bei einer Preiserhöhung zustehen. Das gilt insbesondere, wenn die Regelungen sowohl so verstanden werden können, dass nur eine Kündigung möglich ist, als auch so, dass die Erhöhung durch einfachen Widerspruch abgewendet werden kann.

Preisanpassungsklauseln in Abonnement-AGB

Anbieter von Abonnements über gebündelte Dienstleistungen, etwa Warenversand und Streamingdienste, behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig vor, das laufende Entgelt während der Vertragslaufzeit anzupassen. Üblich ist ein zweistufiges Modell: Eine Klausel regelt, ob und nach welchen Kriterien das Entgelt geändert werden darf (hier: nach billigem Ermessen, sachlich gerechtfertigten und objektiven Kriterien, zur Weitergabe von Kostensteigerungen und Kostenersparnissen, unter Verweis auf § 315 BGB). Eine weitere Klausel regelt das Verfahren. Der Anbieter informiert den Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform, die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 30 Tagen ablehnt, und der Kunde kann den Vertrag kostenfrei kündigen. Auf die Genehmigungswirkung bei fehlender Ablehnung, die Ablehnungsfrist und die Kündigungsmöglichkeit ist zu Beginn der Frist hinzuweisen.

Im zu entscheidenden Fall war über eine Klausel zur Preisanpassung der Amazon-Prime-Mitgliedgebühr in den Amazon-AGB zu entscheiden.

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?

Wer solche Bestimmungen gegenüber Verbrauchern verwendet, kann nach § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam sind. Maßstab ist hier § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Transparenzgebot).

Verstößt die Regelung gegen das Transparenzgebot?

Die Unwirksamkeit ergibt sich jedenfalls daraus, dass den Preisänderungsregelungen unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche Rechte dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung zustehen. Die Klauseln sind in dieser Hinsicht mehrdeutig, denn sie lassen zwei Auslegungen zu.

Auslegung als einseitiges Preisänderungsrecht mit Kündigungsoption: Vertretbar ist ein Verständnis, wonach der Verwender die Gebühr einseitig ändern darf und dem Vertragspartner, der den Vertrag nicht zum erhöhten Preis fortsetzen möchte, nur die Kündigung bleibt. Dafür sprachen die auf eine einseitige Berechtigung hindeutenden Formulierungen („Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr […] anzupassen“; „Wenn wir […] Änderungen der Mitgliedsgebühr […] vornehmen“) sowie der Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit im zweiten Absatz der Verfahrensklausel. Dieses Verständnis entspricht auch der Mitteilung an die Kunden, wonach die Änderung durch eine kostenfreie Kündigung der Mitgliedschaft abgelehnt werden könne.

Auslegung als Ablehnungsrecht mit Fortsetzung zum bisherigen Preis: Ebenso lassen sich die Klauseln dahin verstehen, dass der Vertragspartner die Preisänderung durch einfachen Widerspruch abwenden und damit, vorbehaltlich einer Kündigung durch den Verwender, die Fortsetzung des Vertrags zum ursprünglich vereinbarten Preis erzwingen kann. Hierfür spricht vor allem, dass die Verfahrensklausel dem Vertragspartner nach ihrem Wortlaut ausdrücklich ein Ablehnungsrecht einräumt (Möglichkeit, die Änderungen abzulehnen; Genehmigung nur bei fehlender Ablehnung innerhalb der Frist) und erst in einem gesonderten Absatz auf die Kündigungsmöglichkeit hinweist.

Kann der Vertragspartner den Klauseln nicht klar entnehmen, ob er der Preiserhöhung lediglich widersprechen oder den Vertrag kündigen muss, um ihre Wirkungen zu vermeiden, liegt eine Intransparenz vor. Diese führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und damit zur Unwirksamkeit der Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Auf die Frage, ob die Preisanpassungsregelung in der Sache, etwa im Hinblick auf die genannten Kriterien und den Verweis auf § 315 BGB, einer Inhaltskontrolle standhielte, kommt es dann nicht mehr an.

Da die Klausel unwirksam ist, besteht gegenüber dem Verwender der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG, die Bestimmungen weiter gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Im konkreten Fall betraf dies eine per E-Mail mitgeteilte Gebührenerhöhung für Abonnenten.


BGH, 01.10.2026 - Az: III ZR 205/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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