Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ist zum 01.04.2003 die Steuerfreiheit für das Arbeitsentgelt aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis entfallen. Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.04.2003 gezahlt wird, ist stets steuerpflichtig.
Wurde im Kalenderjahr 2003 bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach der Rechtslage vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2003 ausgeübt und das Arbeitsentgelt hierfür steuerfrei ausbezahlt, ist Folgendes zu beachten:
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor dem 01.04.2003 (sog. 325-Euro-Job) ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 12 % entrichtet hat, der Schüler bzw. Student im laufenden Kalenderjahr keine anderen, in der Summe positiven Einkünfte und dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat.
Für die Frage, ob andere, in der Summe positive Einkünfte vorliegen, bleibt ab dem 01.04.2003 pauschal versteuerter Arbeitslohn (vgl. Lohnsteuerpauschalierung möglich? ) außer Ansatz. Dieser steht damit der Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in den ersten drei Monaten des Jahres 2003 - auch im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung - nicht entgegen. Wird die Lohnsteuer für den Arbeitslohn aus dem Aushilfs- bzw. Ferienjob dagegen nach den Merkmalen auf der Lohnsteuerkarte erhoben, ist für das Kalenderjahr 2003 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wurde im Kalenderjahr 2003 bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach der Rechtslage vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2003 ausgeübt und das Arbeitsentgelt hierfür steuerfrei ausbezahlt, ist Folgendes zu beachten:
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor dem 01.04.2003 (sog. 325-Euro-Job) ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 12 % entrichtet hat, der Schüler bzw. Student im laufenden Kalenderjahr keine anderen, in der Summe positiven Einkünfte und dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat.
Für die Frage, ob andere, in der Summe positive Einkünfte vorliegen, bleibt ab dem 01.04.2003 pauschal versteuerter Arbeitslohn (vgl. Lohnsteuerpauschalierung möglich? ) außer Ansatz. Dieser steht damit der Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in den ersten drei Monaten des Jahres 2003 - auch im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung - nicht entgegen. Wird die Lohnsteuer für den Arbeitslohn aus dem Aushilfs- bzw. Ferienjob dagegen nach den Merkmalen auf der Lohnsteuerkarte erhoben, ist für das Kalenderjahr 2003 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
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Beitrag von: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Ja, seit dem 01.04.2003 ist Arbeitslohn aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt stets steuerpflichtig.
Das Entgelt für sogenannte 325-Euro-Jobs war steuerfrei, wenn der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 12 % entrichtete, der Beschäftigte keine anderen positiven Einkünfte hatte und eine Freistellungsbescheinigung vorlag.
Nein, ab dem 01.04.2003 pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Prüfung, ob andere positive Einkünfte vorliegen, für Zeiträume vor diesem Stichtag außer Ansatz.
Wird die Lohnsteuer für den Arbeitslohn aus Aushilfs- oder Ferienjobs nach den individuellen Merkmalen auf der Lohnsteuerkarte erhoben, muss für das Kalenderjahr 2003 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
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