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Lohnsteuer / Sozialversicherung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Sie ist letzendlich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die der Arbeitgeber sie vom Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers einbehält und an das Finanzamt abführt.

Der Arbeitgeber ist zur Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er gemeinsam mit dem Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner.

Bei der gesetzlichen Sozialversicherung besteht Versicherungspflicht. Der Sozialversicherungsbeitrag wird anteilig sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber - i.d.R. hälftig - übernommen. Die Höhe richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt. Der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende Teil des Einkommens ist sozialabgabenfrei.

Den Sozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu ermitteln und muss diesen auch abführen – hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Der Arbeitgeber ist alleiniger Beitragsschuldner. Die Verletzung dieser Pflicht durch den Arbeitgeber führt zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers.

Die Sozialversicherung deckt die Bereiche Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung ab.

Stand: (letzte Änderung: 29.12.2025)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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