An das Vorliegen einer „geringfügigen Beschäftigung“ knüpfen hauptsächlich das Sozialversicherungsrecht aber auch das Steuerrecht und andere arbeitsrechtliche Vorschriften besondere, häufig für den Beschäftigten finanziell günstige Folgen.
Eine geringfügige Beschäftigtung liegt gem. § 8 SGB IV vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des
§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Werden mehrere gerinfügige Beschäftigungen ausgeübt, so entscheidet die Zusammenrechnung darüber, ob die obenstehenden Grenzen eingehalten oder überschritten sind. Neben einer (hauptberuflichen) nicht geringfügigen Tätigkeit darf eine nicht geringfügige Tätigkeit nach Nr. 1 ausgeübt werden, ohne dass zusammengerechnet wird.
Diese Bestimmungen gelten auch für geringfügige Tätigkeiten in Privathaushalten (§ 8a SGB IV).