Eine außerordentliche Kündigung kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB ausgesprochen werden, wenn dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Auch bei Betriebsratsmitgliedern ist eine Kündigung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG zulässig, wenn die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt.
Der vorsätzliche Missbrauch der Arbeitszeiterfassung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitszeit ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß zu dokumentieren. Wird die Zeiterfassung bewusst manipuliert, liegt ein schwerer Vertrauensbruch vor, der grundsätzlich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG, 13.12.2018 - Az: 2 AZR 370/18; BAG, 26.09.2013 - Az: 2 AZR 682/12). Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer einen Kollegen dazu veranlasst, falsche Arbeitszeiten zu stempeln, da dadurch zusätzlich dessen Arbeitsverhältnis gefährdet wird.
Auch das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Durch die unberechtigte Inanspruchnahme von Entgeltfortzahlung wird nicht nur die Hauptleistungspflicht verletzt, sondern es kann auch ein strafrechtlich relevanter Betrugstatbestand verwirklicht sein (vgl. BAG, 26.08.1993 - Az: 2 AZR 154/93; LAG Köln, 07.07.2017 - Az: 4 Sa 936/16).
Der vorsätzliche Missbrauch der Arbeitszeiterfassung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitszeit ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß zu dokumentieren. Wird die Zeiterfassung bewusst manipuliert, liegt ein schwerer Vertrauensbruch vor, der grundsätzlich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG, 13.12.2018 - Az: 2 AZR 370/18; BAG, 26.09.2013 - Az: 2 AZR 682/12). Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer einen Kollegen dazu veranlasst, falsche Arbeitszeiten zu stempeln, da dadurch zusätzlich dessen Arbeitsverhältnis gefährdet wird.
Auch das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Durch die unberechtigte Inanspruchnahme von Entgeltfortzahlung wird nicht nur die Hauptleistungspflicht verletzt, sondern es kann auch ein strafrechtlich relevanter Betrugstatbestand verwirklicht sein (vgl. BAG, 26.08.1993 - Az: 2 AZR 154/93; LAG Köln, 07.07.2017 - Az: 4 Sa 936/16).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


