Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.267 Anfragen

Ermittlungen wegen Scheinehe sind auch nach Erwerb der Unionsbürgerschaft möglich

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Mitgliedstaat kann wegen eines Betrugs im Zusammenhang mit einer Scheinehe ermitteln und dessen Vorliegen feststellen, auch wenn die betroffene Person inzwischen die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Drittstaatsangehöriger lässt sich als Student in Irland nieder. Kurz vor Ablauf seines Aufenthaltstitels heiratet er eine Unionsbürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Infolge dieser Eheschließung erhält er eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers und erwirbt dann im Jahr 2015 die irische Staatsangehörigkeit, die seitdem die Grundlage für sein Aufenthaltsrecht bildet. Die irischen Behörden hegen jedoch den Verdacht, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe und dass die Aufenthaltsrechte in betrügerischer Weise erlangt worden seien. Der irische Justizminister erlässt daraufhin Entscheidungen, in denen er Betrug und Rechtsmissbrauch feststellt, und vertritt die Auffassung, dass die aus der Freizügigkeitsrichtlinie abgeleiteten Rechte als von Anfang an zurückgenommen anzusehen seien. Der Betroffene ficht diese Entscheidungen an und macht geltend, dass er, da er irischer Staatsbürger geworden sei, nicht mehr unter diese Richtlinie falle.

Das mit der Rechtssache befasste irische Gericht fragt den Gerichtshof, ob die Richtlinie es den nationalen Behörden erlaubt, wegen eines in der Vergangenheit begangenen Betrugs oder Rechtsmissbrauchs zu ermitteln und einen solchen gegebenenfalls festzustellen, auch wenn die betroffene Person die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat und zum Zeitpunkt der Ermittlungen nicht mehr unter die Regelung dieser Richtlinie fällt.

In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten wegen eines in der Vergangenheit begangenen Betrugs ermitteln und dessen Vorliegen feststellen können, selbst wenn die betroffene Person die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie für Unionsbürger gilt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie für ihre Familienangehörigen. Grundsätzlich regelt sie nicht die Situation einer Person, die die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat und deren Aufenthalt nunmehr auf nationalem Recht beruht. Diese Person kann jedoch in Bezug auf den Zeitraum, in dem sie bestimmte Vorschriften der Richtlinie in Anspruch genommen hat, diesen weiterhin unterliegen.

Sodann entscheidet der Gerichtshof, dass die Vorschriften der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Rechtsmissbrauch auch auf vergangene Sachverhalte Anwendung finden. Sie ermöglichen es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen in Bezug auf zuvor gewährte Rechte zu ergreifen, auch wenn die Person zum Zeitpunkt des Eingreifens der Behörden nicht mehr Begünstigte der Richtlinie ist. Eine gegenteilige Auslegung würde das Ziel der Bekämpfung von Scheinehen und betrügerischen Praktiken, die oft erst spät aufgedeckt werden, gefährden.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass diese Vorschriften den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumen, Ermittlungen durchzuführen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Betrugs oder eines Rechtsmissbrauchs festzustellen, ohne dass es erforderlich ist, unmittelbar eine die verliehenen Rechte betreffende Maßnahme zu erlassen. Diese Befugnis, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensgarantien auszuüben ist, kann es ermöglichen, zu einem späteren Zeitpunkt Konsequenzen zu ziehen, einschließlich des Entzugs der Staatsangehörigkeit und damit des Status als Unionsbürger, sofern dabei die Anforderungen des Unionsrechts eingehalten werden.


EuGH, 04.06.2026 - Az: C-560/24

ECLI:EU:C:2026:446

Quelle: PM des EuGH


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus tz.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg