Die Regelungen des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen bzw. Art. 13 ARB 1/80 verfolgen das Ziel, neue Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen, was bedeutet, dass für den Vergleich der Rechtslage auf die jeweils günstigste Regelung abzustellen ist, die seit dem Inkrafttreten der Stillhalteklausel eingeführt wurde.
VG Würzburg, 17.06.2024 - Az: W 7 K 22.47
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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