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Freizügigkeitsverlust nach Mordversuch auch bei psychischer Erkrankung rechtens

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei einem EU-Bürger, der wegen versuchten Mordes verurteilt und in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wurde, ist die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts rechtmäßig, solange die Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen ist und er sich nicht in Freiheit bewährt hat. Selbst positive Entwicklungen während des Maßregelvollzugs wie Probewohnen und Vollzeitbeschäftigung begründen keine ernstlichen Zweifel an einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr, wenn die maßregelvollzugsrechtliche Betreuung noch andauert.

Für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich. Es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat.

Bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Verlustfeststellung hat das Gericht eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Begehung der Straftat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Der Stand einer eventuellen Therapie ist ebenso zu berücksichtigen wie die bisherige Führung in der Haft oder im Maßregelvollzug. Von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr kann nicht ausgegangen werden, solange der Betroffene nicht eine erforderliche Therapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat.

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VGH Bayern, 19.01.2026 - Az: 10 ZB 25.1598


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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