Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich“ ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist. Vielmehr muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt.
Soweit die Begutachtungsstelle für Fahreignung die gesamte Fahrerlaubnisakte übersendet, die auch Unterlagen über Vorgänge enthält, die nicht mehr verwertbare Daten des Klägers zum Gegenstand hatten, ist dies ist ohne Weiteres rechtswidrig. Dies geht zulasten der Behörde und hat zur Konsequenz, dass die
Gutachtensanordnung unheilbar rechtswidrig ist.