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Entziehung der Fahrerlaubnis bei hohem Aggressionspotenzial

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

Steht allerdings die Nichteignung wegen hohen Aggressionspotenzials bereits fest, unterbleibt diese Anordnung, § 11 Abs. 7 FeV. In diesem Fall entzieht die Behörde gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 7 FeV unmittelbar die Fahrerlaubnis.


VG Oldenburg, 28.10.2016 - Az: 7 B 5446/16


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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