Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.
Steht allerdings die Nichteignung wegen hohen Aggressionspotenzials bereits fest, unterbleibt diese Anordnung, § 11 Abs. 7 FeV. In diesem Fall entzieht die Behörde gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 7 FeV unmittelbar die Fahrerlaubnis.
Steht allerdings die Nichteignung wegen hohen Aggressionspotenzials bereits fest, unterbleibt diese Anordnung, § 11 Abs. 7 FeV. In diesem Fall entzieht die Behörde gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 7 FeV unmittelbar die Fahrerlaubnis.
VG Oldenburg, 28.10.2016 - Az: 7 B 5446/16
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