Die zuständige Behörde ist nicht befugt, in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zur Vervollständigung des Masern-Impfschutzes nach § 20 Abs. 12 Satz 3 Alt. 2 IfSG aufzufordern. Die Aufforderung kommt über einen bloßen Appell nicht hinaus. Handelt die Behörde dennoch in Form eines Verwaltungsaktes und ordnet die sofortige Vollziehung an, kann dieser sog. Scheinverwaltungsakt/formelle Verwaltungsakt Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO sein. Der formelle Verwaltungsakt ist ohne weitere Sachprüfung vom Gericht aufzuheben, unabhängig davon, ob die als Verwaltungsakt getroffene Maßnahme inhaltlich rechtmäßig ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde - wie hier - besonders angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag hat bereits dann Erfolg, wenn die sofortige Vollziehung nicht ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Im Übrigen setzt die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Abwägung des Interesses der Antragsteller, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten der Antragsteller aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass der Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an.
Vorliegend überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung die Anfechtungsklage in der Hauptsache offensichtlich Erfolg haben wird, da sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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