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Vorlage eines Immunitätsnachweis: Keine Durchsetzung mit Zwangsgeld!

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

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Die Anforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG kann nicht mithilfe eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen bereits Zweifel daran, dass der Antragsgegner aufgrund von § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG befugt war, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Die Norm dürfte voraussichtlich keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes darstellen.

§ 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG sieht vor, dass die in Absatz 1 Satz 1 derselben Vorschrift genannten Personen dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 der Norm vorzulegen haben. Die Norm beinhaltet damit aller Voraussicht nach keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes, da es der Aufforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises an einem eigenständigen Regelungsgehalt fehlt.

Die Verpflichtung der betreffenden Personen, auf Anforderung gegenüber dem Gesundheitsamt einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, korrespondiert mit der Vorlagepflicht gegenüber der Einrichtungsleitung sowie deren Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt aus § 20a Abs. 2 Satz 1 und 2 IfSG. Dem Gesundheitsamt wird es damit ermöglicht, die entsprechenden Nachweise selbst einzusehen sowie Kontrollen vorzunehmen. Für den Fall, dass auf die Anforderung der Vorlagepflicht nicht nachgekommen wird, sieht § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG die Möglichkeit vor, Betretens- oder Tätigkeitsverbote in Bezug auf dort benannte Einrichtungen zu erlassen. Dass es sich dabei um Verwaltungsakte handelt, belegt § 20a Abs. 5 Satz 4 IfSG, der für derartige Betretens- oder Tätigkeitsverbote den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug vorsieht. Für die Anforderung nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG ist dies gerade nicht vorgesehen. Insofern spricht schon die Systematik der Norm dafür, dass allein das Betretens- und Tätigkeitsverbot Maßnahmen mit eigenem Regelungsgehalt darstellen, während die Anforderung eines Nachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG vielmehr dazu dient, dem Gesundheitsamt die notwendigen Informationen zur Kontrolle und Durchsetzung der Nachweispflicht zu beschaffen und insofern vorbereitenden Charakter hat.

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