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Klage gegen Halteverbot abgewiesen: Anwohner haben keinen Anspruch auf einen Parkplatz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage eines Anwohners gegen die Aufhebung der Erlaubnis zum halbhohen Parken an der Westseite der Eichendorffstraße sowie das zugleich angeordnete Haltverbot abgewiesen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Landeshauptstadt Hannover hatte dort im Jahr 2023 die Parkmöglichkeiten am Straßenrand neu geregelt. Das bis dahin erlaubte Gehwegparken habe dazu geführt, dass die verbleibende Gehwegbreite bei nur 1,10 m bis 1,20 m liege und insbesondere die Nutzung des Gehweges für mobilitätseingeschränkte Personen wie Rollstuhlfahrer erheblich behindert werde. Der Kläger hat dem entgegengehalten, dass es keinen Bedarf für die Änderung des bereits seit 1966 bestehenden Zustandes gegeben habe. Die Straßenverkehrsordnung sehe keine Mindestbreite für Gehwege vor, die Straße sei wenig frequentiert und die Landeshauptstadt habe es versäumt, alternative Vorgehensmöglichkeiten abzuwägen.

Die 7. Kammer ist nach mündlicher Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die verkehrsbehördliche Anordnung rechtmäßig ist.

Es bestehe kein Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum. Die gewählte Neuregelung, bei der das Parken auf der einen Straßenseite am Fahrbahnrand erlaubt und auf der anderen Straßenseite vollständig untersagt werde, sei unter Berücksichtigung der in diesem Einzelfall vorliegenden örtlichen Gegebenheiten und insbesondere der geringen Gehwegbreite rechtlich nicht zu beanstanden. Nur so werde gewährleistet, dass die Fahrbahn für Rettungsfahrzeuge breit genug bleibe und zugleich mobilitätseingeschränkte Personen und kleine Kinder, die den Gehweg zum Radfahren nutzen dürfen, dort ausreichend Bewegungsraum fänden.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Niedersachsen stellen.


VG Hannover, 23.09.2025 - Az: 7 A 5302/23

Quelle: PM des VG Hannover


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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