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Tipps - Parken

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Wird ein Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten gehalten, so handelt es sich um einen Parkvorgang (§ 12 Abs. 2 StVO).

Ein etwaiges Park- oder Haltverbot kann nicht nur durch Schilder angezeigt werden, sondern auch durch eine behördlich veranlasste Bodenmarkierung.

Verboten ist das Halten grundsätzlich

  • an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
  • in scharfen Kurven
  • auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
  • auf Bahnübergängen
  • auf Fußgängerüberwegen wie zum Beispiel Zebrastreifen
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
  • auf Geh- und Radwegen, Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen
Ein Parkverbot besteht auch ohne Verkehrsschild immer
  • auf Fahrradschutzstreifen, die durch Leitlinien markiert werden
  • in der Fußgängerzone, die durch Durchfahrtsverbotsschilder gesperrt ist
  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
  • im Haltestellenbereich, und zwar 15 Meter vor und hinter den Haltestellenschildern
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
  • vor Bordsteinabsenkungen
  • vor dem Andreaskreuz: innerorts bis 5 Meter und außerorts bis 50 Meter vor dem Andreaskreuz
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
  • auf Geh- und Radwegen, Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen
  • auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen
  • am Seitenrand, wenn Parkflächen bereits durch Verkehrsschilder und / oder Markierungen ausgewiesen sind.
Sofern zulässigerweise der Gehweg oder der Fahrbahnrand zum parken genutzt werden darf, ist die rechte Seite zu nutzen. Nur für Einbahnstraßen und Straßen mit am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Straßenbahnschienen sowie verkehrsberuhigten Bereichen besteht eine Ausnahme.

Soll ein falsch parkendes Fahrzeug abgeschleppt werden, so sind die landesrechtlichen Vorschriften zu beachten, da das Abschleppen von im öffentlichen Verkehrsraum falsch parkender Fahrzeuge dem allgemeinen Polizeirecht unterliegt.

Grundsätzlich müssen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Abschleppen des Fahrzeuges ist notwendig, wenn ohne diese Maßnahme der polizeiliche Zweck nicht zu erreichen wäre. Ist nun ein Fahrzeug verbotswidrig abgestellt, so darf dieses grundsätzlich nur soweit weggebracht werden, wie unbedingt notwendig.

Befinden sich freie Parkplätze in der Nähe, die der Straßenverkehrsordnung entsprechen, so kommt auch ein Versetzen des falsch parkenden Fahrzeugs in Betracht.

Handelt es sich um ein Privatgrundstück, so stellt das Parken nur dann kein Problem dar, wenn hierfür eine Genehmigung des Parkplatzeigentümers besteht. In der Regel ist die Zulässigkeit des Parkens dort mit einer öffentlich bekannt gemachten Bedingung verknüpft.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Parkplatzbesitzer zur Entfernung eines unbefugt geparkten PKW einen Abschleppdienst beauftragt. Ebenfalls ist es zulässig, dass ein Vertrag zwischen Parkplatzbesitzer und Abschleppunternehmen besteht, der regelt, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge entfernt werden dürfen.

Letzte Änderung: 20.05.2025

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