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Schadensersatzanspruch nach Kollision mit einem Polizeifahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

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Das Polizeifahrzeug ist vorliegend nicht mit der äußerst notwendigen Sorgfalt in den Kreuzungsbereich eingefahren. Das steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest.

Der Zeuge Q hat in seiner Vernehmung jedenfalls im Ergebnis bestätigt, dass für ihn die Fahrspur I-Allee, auf der sich das klägerische Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision befand, zwar „relativ gut“, aber damit zugleich nicht vollumfänglich einsehbar war und er die Situation als sehr unübersichtlich in Erinnerung hat.

Das entspricht der Unfallskizze, auf der auf der Geradesausspur I-Allee ein weiteres Fahrzeug eingezeichnet ist, dass die die Sicht auf das klägerische Fahrzeug zu verdecken geeignet war, sowie der Aussage des Zeugen T, der vor der Kollision links ebenfalls zwei stehende Fahrzeuge hat wahrnehmen können und der Aussage des Zeugen y, der das in der Unfallskizze eingezeichnete Fahrzeug konkret zuordnen konnte.

Zugleich haben die Zeugen Q und T übereinstimmend ausgesagt, dass nach Anfahren in die Kreuzung ein Beschleunigungsvorgang folgte.

Jedenfalls dieses Einfahren in die Kreuzung hätte ein „Idealfahrer“ in Anbetracht der unübersichtlichen Situation und der für das Polizeifahrzeug eigentlich durch Rotlicht gesperrten Kreuzung noch sorgfältiger gestalten können.

Auch für die Zeugin I als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs lag ein solches unabwendbares Ereignis zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Denn diese hatte das Martinshorn des Polizeifahrzeugs der Beklagten zunächst unstreitig gehört und deshalb im Kreuzungsbereich angehalten.

Obwohl sie das Martinshorn dann nicht mehr klar orten konnte, fuhr sie in der Folge erneut an und in den Kreuzungsbereich weiter ein, wo es dann zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam. Das Unfallereignis wäre jedenfalls dadurch abwendbar gewesen, dass die Zeugin I mit dem klägerischen Fahrzeug die stehende Position nicht vor eindeutiger Lokalisation und/oder Sicherstellung, dass das zuvor wahrgenommene Einsatzfahrzeug sich nicht mehr in der Nähe befand, aufgegeben hätte. Auch hier hätte sich ein „Idealfahrer“ anders verhalten.

Damit waren gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG die jeweiligen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Das führte zu einer Haftungsquote von 75% zu Lasten des Klägers und von 25% zu Lasten der Beklagten.

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